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Online Mentoring - Geld zurück bei Verstoß gegen FernUSG - BGH III ZR 142/25

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Ist ein Online-Coaching oder Mentoring als Fernunterricht einzustufen, muss der Anbieter eine Zulassung nach dem FernUSG haben. „Liegt diese Genehmigung nicht vor, sind die geschlossenen Verträge nach § 7 FernUSG nichtig. Teilnehmer können dann aus dem Online-Coaching aussteigen und bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Einordnung als Fernunterricht

 

Daher ist die Einordnung, ob ein Online-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, von großer Bedeutung. Der BGH hatte bereits in früheren Verfahren festgelegt, welche Kriterien für Fernunterricht erfüllt sein müssen. Demnach fällt ein Online-Coaching oder Business-Mentoring unter das FernUSG, wenn:

  • entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden,
  • Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und
  • eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof diese Kriterien weiter konkretisiert. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein „Business Class Mentoring“ zum Preis von 16.000 Euro gebucht. Das Mentoring sollte dem Aufbau eines Online-Unternehmens dienen. Das Programm umfasste u.a. Lernvideos, Videokonferenzen, 1:1 Calls u nd eine Präsenzveranstaltung. Über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte der Anbieter nicht. Die Klägerin argumentierte, dass der Vertrag daher nichtig sei und verlangte ihr Geld zurück.

 

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Der BGH prüfte, ob das Mentoring-Angebot als Fernunterricht einzuordnen ist. Ein wesentlicher Faktor sei dabei, ob der Schwerpunkt des Angebots auf der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder auf individueller Beratung und Begleitung des Teilnehmers liegt. In dem vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt des Programms auf der Wissensvermittlung. Dafür spreche, dass Teilnehmern ohne Vorkenntnisse zunächst die erforderliche Sachkunde vermittelt werden soll. Das zeige sich auch an Programmpunkten wie Erklärvideos oder Workbooks.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, ihre Hauptleistung bestehe in einer Unternehmens- bzw. Existenzgründungsberatung („Consultingdienstleistung“). Dass Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht wurden, änderte nach Auffassung des BGH aber nichts daran, dass das Gesamtgepräge des Vertrags auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet war. „Steht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund, spricht das somit für Fernunterricht“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

 

Kontrolle der Lernerfolgs erfordert keine Prüfung

 

Auch hinsichtlich der Lernerfolgskontrolle hält der BGH an seiner bisherigen weiten Auslegung fest. Demnach genügt es, dass der Lernende aufgrund des Vertrags Anspruch darauf hat, durch Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs zu erhalten. Der BGH verweist ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung, wonach bereits ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten ausreicht. Prüfungen, Tests oder formalisierte Leistungsnachweise sind nicht erforderlich. Auch diese Voraussetzung sei in dem vorliegenden Fall erfüllt.

 

Asynchrone Unterrichtsanteile müssen überwiegen

 

Differenzierter äußerte sich der BGH zum Kriterium der räumlichen Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden. Die Richter in Karlsruhe machten deutlich, dass es nicht ausreiche, wenn sich Lehrender und Lernender lediglich an unterschiedlichen Orten befinden. Eine bloße physische Distanz genüge nicht, wenn der Teilnehmer ähnlich wie bei einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen könne.

Eine räumliche Trennung sei aber dann gegeben, wenn Unterrichtsdarbietung und Abruf nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt erfolgen. „Die asynchronen Unterrichtsanteile müssen überwiegen. Dazu zählen etwa Lernvideos, aber auch aufgezeichnete Live-Calls, die zeitlich versetzt abgerufen werden können“, so Rechtsanwalt Seifert. 

Ob eine überwiegend räumliche Trennung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Auch in dem zugrunde liegenden Fall spreche zwar einiges dafür, dass die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen. Allerdings habe das OLG Dresden dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Daher verwies der BGH den Fall an zu Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

 

Fazit

 

„Auch nach dem BGH-Urteil dürfte das Merkmal der räumlichen Trennung bei vielen Online-Coachings erfüllt sein. Entscheidend ist, welche Lernformen der Vertrag vorsieht und welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für den Lernerfolg haben“, so Rechtsanwalt Seifert. Fällt der Vertrag unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nichtig und der Teilnehmer kann sein Geld zurückverlangen.

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Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

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Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.