Onlinecoaching - Geld zurück
Ausstieg aus Online-Coaching-Vertrag
Online-Coachings entsprechen oft nicht dem, was sich der Teilnehmer erhofft und häufig auch teuer bezahlt hat. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bietet jedoch in vielen Fällen die Möglichkeit aus dem Vertrag auszusteigen und bereits gezahltes Geld zurückzuholen. Das ist möglich, wenn das Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, der Veranstalter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt – was sehr oft der Fall ist. Der Bundesgerichtshof und zahlreiche andere Gerichte haben bereits entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching dann nichtig ist und der Teilnehmer zu keinerlei Zahlungen verpflichtet ist.
Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen das FernUSG, die Teilnehmer an Online-Coachings ihr Geld zurückfordern können bzw. zu keinen weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr verpflichtet sind. BRÜLLMANN Rechtanwälte konnte bereits in einer Vielzahl von Fällen Rückzahlungsansprüche durchsetzen und verfügt über Erfahrung und das juristische Know-how, um ihr Geld zurückzuholen.
Neben eine Verstoß gegen das FernUSG gibt es noch andere Gründe, warum ein Online-Coaching-Vertrag nichtig ist, z.B. wegen Wucher und Sittenwidrigkeit.
Geld zurück – Wir prüfen Ihre Ansprüche
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Es gibt verschieden Möglichkeiten einen Online-Coaching-Vertrag zu beenden:
- Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Täuschung und Schlechtleistung
- Sittenwidrigkeit und Wucher
- Widerruf des Coaching-Vertrags
Rechtsanwalt Seifert: „Wir prüfen, welcher Ansatz am erfolgversprechendsten ist, und vertreten die Interessen unserer Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.“ Dabei hat sich die Rechtsprechung insgesamt verbraucherfreundlich entwickelt.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht immer der Mandant. „Wir wissen, dass es für unsere Mandanten finanziell und psychisch belastend ist, wenn sie sich voller Hoffnung für die Teilnahme an einem Online-Coaching entschlossen haben und dann feststellen müssen, dass ihnen das Programm nichts bringt, aber viel Geld gekostet hat. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten schnell, unbürokratisch und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.“
Dabei gibt es verschiedene Wege, um aus dem Vertrag auszusteigen und Geld zurückzuholen. Dabei müssen immer die spezifischen Umstände des Falls beachtet werden.
Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Insbesondere der Ausstieg aus einem Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz ist vielversprechend. Fällt das Online-Coaching unter Fernunterricht, benötigt der Veranstalter gemäß § 12 FernUSG eine Zulassung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht – kurz ZFU. Wenn er nicht über eine solche Genehmigung verfügt, sind die Verträge nach § 7 FernUSG nichtig. Das bedeutet, dass der Teilnehmer bereits geleistete Beträge zurückfordern kann und zu keinen weiteren Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet ist. Das haben bereits zahlreiche Gerichte bestätigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen wurde.
Voraussetzungen für Fernunterricht
Fernunterricht liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- Überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen,
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen.
Diese Voraussetzungen sind zwar nicht bei allen, aber doch bei vielen Online-Coachings erfüllt. Konkret muss das im Einzelfall geprüft werden. Fällt der Coaching-Vertrag unter das FernUSG und der Anbieter verfügt nicht über die notwendige Zulassung, ist der Vertrag nichtig und der Teilnehmer kann seine Beiträge zurückfordern.
Wichtige Gerichtsurteile
Zahlreiche Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof haben entschieden, dass Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können, so dass der Anbieter gemäß § 12 FernUSG über eine entsprechende behördliche Zulassung verfügen muss. Ist das nicht der Fall, ist der geschlossene Vertrag nichtig und der Teilnehmer ist zu keinerlei Zahlungen verpflichtend. Nachfolgend einige Urteile, die richtungsweisend in der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Online-Coaching-Verträgen wegen Verstoßes gegen das FernUSG waren.
Die Kanzlei Brüllmann hat mehrere Urteile zum Thema Online-Coaching erwirkt, die im Kern die Nichtigkeit von Verträgen aufgrund fehlender Zertifizierungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bestätigen.
OLG Celle Urteil vom 1. März 2023 - Az. 3 U 85/22
Das OLG Celle setzte mit dem Urteil ein echtes Ausrufezeichen. Es entschied, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügte. Das Landgericht Stade hatte hier schon in erster Instanz entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching wegen Wucher sittenwidrig ist. Im Ergebnis bestätigte das OLG Celle die Entscheidung im Berufungsverfahren, stellte aber nicht auf Sittenwidrigkeit ab. Vielmehr machte es deutlich, dass das Online-Coaching unter Fernunterricht falle und der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die notwendige Genehmigung für Fernunterricht verfüge. Ob der Vertrag noch aus anderen Gründen wie z.B. Wucher unwirksam sei, müsse nicht mehr festgestellt werden. Zudem stellte das OLG heraus, dass es unerheblich sei, ob der Vertrag als Unternehmer oder als Verbraucher geschlossen wurde, denn das FernUSG schütze auch Unternehmer.
OLG Stuttgart Urteil vom 29. August 2024 – Az. 13 U 176/23
Ein weiterer Meilenstein ist die Entscheidung des OLG Stuttgart in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren. Der Kläger hatte einen Vertrag über ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ im Wert von über 40.000 Euro abgeschlossen. Das Programm erfüllte die Erwartungen nicht. Als die Kündigung keinen Erfolg brachte, reichte BRÜLLMANN Rechtsanwälte Klage wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz ein. Mit Erfolg. Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation und bestätigte, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle. Die zentralen Voraussetzungen für Fernunterricht – entgeltliche Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, „räumlichen Trennung“ zwischen Lehrenden und Lernenden sowie die Überwachung des Lernerfolgs – seien erfüllt. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
BGH Urteil vom 12. Juni 2025 - Az. III ZR 109/24
Gegen das Urteil des OLG Stuttgart legten die Anbieter des Online-Mentorings zwar Revision ein. Diese wurde vom BGH allerdings mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) zurückgewiesen. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass das streitige Online-Mentoring-Programm als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu qualifizieren ist. Mangels der erforderlichen behördlichen Zulassung sei der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und die geleisteten Vergütungen seien herauszugeben.
BGH Urteil vom 2. Oktober 2025 – Az. III ZR 173/24
Der BGH stellte erneut klar, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte. Damit bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Oldenburg vom 17. Dezember 2024 (Az.: 2 U 123/24).
Täuschung und Schlechtleistung
Bei Verträgen über ein Online-Coaching ist zwischen einem Dienstleistungsvertrag und einem Werkvertrag zu unterscheiden. Während der Anbieter bei einem Dienstleistungsvertrag lediglich zur Durchführung des Coachings nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen verpflichtet ist, sieht das beim Werkvertrag anders aus. Dann wird dem Teilnehmer ein bestimmter Erfolg oder Ergebnis versprochen. Wird dies durch Verschulden des Anbieters nicht erreicht, kann der Teilnehmer Ansprüche auf Minderung des Honorars haben.
Um Gewährleistungsansprüche auszuschließen, wird sich der Anbieter daher in der Regel auf einen Dienstleistungsvertrag berufen. Doch auch dann ist der Teilnehmer nicht schutzlos gestellt. Führt die Schlechtleistung des Anbieters dazu, dass das Coaching für den Kunden völlig unbrauchbar ist, kann er nach der Rechtsprechung des BGH von Zahlungsverpflichtungen befreit sein.
Da den Teilnehmern aber häufig große Versprechungen gemacht werden, dürfte in vielen Fällen ein Werkvertrag vorliegen. Bei falschen Leistungsversprechen kann außerdem geprüft werden, ob eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB möglich ist.
Wucher und Sittenwidrigkeit – Vertrag nichtig
Auch Sittenwidrigkeit kann zur Nichtigkeit des Online-Coachings führen. Häufig wird bei Online-Coachings das Blaue vom Himmel versprochen. Die Realität sieht dann oft anders aus und die vollmundigen Ankündigungen entpuppen sich als leere Worte. Besteht zwischen dem Preis für das Coaching und der erbrachten Leistung ein besonders grobes Missverhältnis, liegt ein wucherähnliches Geschäft vor und der Vertrag ist sittenwidrig und nichtig. Der Teilnehmer ist somit zu keinen Zahlungen verpflichtet bzw. kann diese zurückfordern.
Widerruf des Online-Coaching-Vertrags
Wurde der Vertrag über das Online-Coaching ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, z.B. per Telefon oder E-Mail, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht muss er informiert werden. Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, verlängert sich das Widerrufsrecht automatisch auf ein Jahr und 14 Tage. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher. Wurde der Vertrag als Unternehmer geschlossen, bieten sich andere Möglichkeiten an, um aus dem Vertrag auszusteigen. Insbesondere kann dann die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen das FernUSG geprüft werden.
Fazit: Ansprüche durchsetzbar
Zahlreiche Gerichtsurteile, insbesondere zum Verstoß gegen das FernUSG zeigen, dass der Ausstieg aus einem kostspieligen Online-Coaching möglich ist. Welcher Weg am geeignetsten ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Nehmen Sie daher gerne Kontakt zu uns auf!

