Für Anleger der Opalenburg-Fonds hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius am Landgericht Berlin in mehreren Verfahren Schadenersatzansprüche durchgesetzt. Die Urteile werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben, denn das Kammergericht Berlin hat nun mit Hinweisbeschlüssen in vier Fällen deutlich gemacht, dass es den Berufungen keine Erfolgsaussichten einräumt und sie zurückweisen wird (Az.: 2 U 34/22 / 2 U 35/22 / 2 U 44/22 / 2 U 161/21).
Die Anleger hatten sich an den Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest 2 KG beteiligt. Die Beteiligungen waren ihnen von der Medius Exclusive GmbH vermittelt worden. „Die Fälle ähnelten sich. Unsere Mandanten waren in erster Linie an einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge interessiert und haben dies in den Beratungsgesprächen auch deutlich gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Beteiligung an dem Opalenburg Safeinvest 2 wurde von den Beratern auch als absolut sichere Geldanlage dargestellt. Die bestehenden Nachteile und Risiken der Geldanlage wurden allerdings verschwiegen. Ebenfalls blieb unerwähnt, dass der damalige Vorstand der Opalenburg Vermögensverwaltung auch Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH war. Rechtsanwalt Gisevius: „Auch über diese personellen Verflechtung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen.“
Das LG Berlin folgte der Argumentation und sprach den Anlegern Schadenersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Als Gründungsgesellschafterin sei die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH verpflichtet gewesen, ein zutreffendes Bild der Geldanlage zu zeichnen und über alle Umstände zu informieren, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehöre natürlich auch die vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Geldanlage. Erfolge die Vermittlung der Beteiligung über eine Vertriebsgesellschaft, wie hier der Medius, hafte die Gründungsgesellschafterin auch für falsche oder unzureichende Angaben der Vermittler, machte das LG Berlin in seinen Urteilen deutlich. Zudem hätten die Anleger auch über die personelle Verflechtung zwischen der Opalenburg und der Medius aufgeklärt werden müssen.
Die Anleger haben nach den Urteilen des LG Berlin Anspruch auf die vollständige Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Beiträge und wurden von allen weiteren Zahlungsverpflichtungen freigestellt.
Die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH legte Berufung gegen die Urteile ein. In seinen Hinweisbeschlüssen hat das Kammergericht Berlin nun deutlich gemacht, dass es beabsichtigt die Berufung zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht Berlin habe den Anlegern zu Recht Schadenersatz zugesprochen.
Entgegen der Auffassung der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH seien die Schadenersatzansprüche der Anleger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auch nicht durch spezialgesetzliche Regelungen der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff.BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung gesperrt. Vielmehr habe der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend inzwischen präzisiert und entschieden, dass die Prospekthaftung geschäftsführungsbefugter Altgesellschafter dann nicht gesperrt ist, wenn diese selbst den Vertrieb der Geldanlage übernommen oder andere damit beauftragt haben. Dies sei hier der Fall. Daher hätte die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH als Gründungsgesellschafterin dafür sorgen müssen, dass die Anleger alle wesentlichen Informationen für ihre Anlageentscheidung erhalten – inklusive der Nachteile und Risiken der Geldanlage. Dazu gehöre auch die vollständige Aufklärung über bestehende personelle Verflechtungen, so das KG Berlin. Das Landgericht habe den Anlegern daher zu Recht Schadenersatz zugesprochen.
„Der Beschluss des KG Berlin untermauert die Schadenersatzansprüche der Opalenburg-Anleger“, so Rechtsanwalt Gisevius, der bereits in zahlreichen Verfahren Schadenersatz für Opalenburg-Anleger durchgesetzt hat. Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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