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Möglichkeiten der Anleger bei Opalenburg Fonds
Möglichkeiten der Anleger bei Opalenburg Fonds

Opalenburg-Fonds - Anleger bekommt nach Urteil des LG München I sein Geld zurück

Die Hoffnungen auf eine sichere Geldanlage haben sich für den Anleger durch seine Investitionen in zwei Opalenburg-Fonds zwar nicht erfüllt, doch immerhin kommt er ohne Schaden aus den Beteiligungen heraus. Mit Urteil vom 31. Januar 2020 hat ihm das Landgericht München I Schadensersatz zugesprochen. Zudem muss er keine weiteren Raten mehr leisten und muss auch keine Rückforderungen von Ausschüttungen fürchten.

„Das Landgericht München I hat unserem Mandanten gegenüber der Opalenburg Vermögensverwaltung AG umfassende Schadensersatzansprüche zugesprochen und unserer Klage weitgehend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hatte.

Sein Mandant hatte sich an den Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung AG & Co. SafeInvest 2. KG und Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Opportunity KG beteiligt. Vermittelt wurden ihm die Beteiligungen durch einen Handelsvertreter der Medius Exclusive GmbH.

Die Beteiligungen entwickelten sich nicht wie erhofft und im September machte der Anleger Schadensersatzansprüche geltend. Im Beratungsgespräch seien die bestehenden Risiken der Beteiligungen wie das Blind-Pool-Risiko oder Totalverlust-Risiko verschwiegen wurden. Zudem sei er nicht über bestehende Interessenkonflikte aufgrund personeller Verflechtungen aufgeklärt worden. Auch im Emissionsprospekt werde nicht darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Fondskomplementärin Opalenburg Vermögensverwaltung AG auch gleichzeitig Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH war, die die Beteiligungen vermittelt hat.

Das LG München I folgte der Argumentation. Der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Als Komplementärin und Gründungsgesellschafterin sei die Opalenburg Vermögensverwaltung AG zu einer objektgerechten Beratung verpflichtet. Dies könne durch den Emissionsprospekt oder einen Berater erfolgen. Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht müsse der Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind, verständlich und vollständig informiert werden. Dazu gehöre insbesondere auch die Aufklärung über Risiken und Nachteile der Geldanlage. Bei der Vermittlung der Beteiligungen über eine Vertriebsgesellschaft müsse sich der Gründungsgesellschafter auch deren Fehler zurechnen lassen, führte das Gericht aus.

Im vorliegenden Fall sei der Emissionsprospekt schon fehlerhaft gewesen, da er keine Angaben dazu enthielt, dass der Vorstand der Opalenburg Vermögensverwaltung AG auch gleichzeitig Geschäftsführer der mit dem Vertrieb der Geldanlage betrauten Medius Exclusive GmbH war. Über diese personelle Verflechtung hätte aufgeklärt werden müssen, da für die Vertriebsgesellschaft schon aufgrund des vereinbarten Agios in Höhe von 6 Prozent ein besonderes Interesse bestand, gerade diese Kapitalanlage zu vermitteln, so das LG München I. Ob es noch weitere Aufklärungsmängel gab, sei daher nicht mehr wesentlich. Der Kläger erhält daher sein investiertes Geld zurück und wird von weiteren Verpflichtungen freigestellt.

„Opalenburg-Anleger haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das wird nicht nur durch dieses Urteil deutlich“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

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