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Opalenburg Safeinvest - Beteiligung erfolgreich gekündigt

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 erneut entschieden, dass eine Anlegerin ihre Beteiligungen an einem Opalenburg-Fonds wirksam gekündigt hat und keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten muss (Az.: 32 O 9808/21). „Außerdem hat sie Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das noch berechnet werden muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Die Klägerin hatte sich im März 2009 mit zwei Beteiligungen in Höhe von insgesamt 30.000 Euro an dem Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest KG (ehemals Opalenburg Vermögensverwaltung AG & Co. Safeinvest KG) beteiligt. Neben einer Einmalzahlung sollte die Beteiligung über eine Laufzeit von 15 Jahren in monatlichen Raten eingezahlt werden.

Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds ist die Opalenburg Vermögensverwaltung AG. Deren alleiniger Vorstand war gleichzeitig auch Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH, die die Fondsanteile vermittelt hatte. Über diese personelle Verflechtung wurde die Anlegerin ebenso wenig aufgeklärt wie über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das bestehende Totalverlustrisiko. Vielmehr wurde ihr die Beteiligung als absolut sichere Geldanlage dargestellt.

„Wäre unsere Mandantin über diese Punkte ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die Beteiligungen nicht gezeichnet. Wir haben daher im August 2018 die fristlose und außerordentliche Kündigung der Beteiligungen erklärt und schließlich Klage eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Das Landgericht München folgte der Argumentation. Die Beteiligungen seien wirksam gekündigt worden und die Klägerin müsse keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten. Zudem habe sie Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin weder durch das Emissionsprospekt noch im mündlichen Beratungsgespräch ordnungsgemäß über die personellen Verflechtungen aufgeklärt wurde. Dies stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Emissionsprospekt ein zutreffendes Bild der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehöre, dass der potenzielle Anleger über sämtliche Umstände, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig informiert werde. Daher sei auch über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen aufzuklären, führte das LG München aus. Diese Anforderungen erfülle der Prospekt nicht, da er nicht darauf hinweise, dass der alleinige Vorstand der Opalenburg Vermögensverwaltung AG gleichzeitig auch Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH war. Da eine solche personelle Konstellation zu Interessenkonflikten führen könne, hätte die Klägerin darüber aufgeklärt werden müssen, so das Gericht. Dieser Aufklärungsfehler sei für die Beteiligung der Klägerin auch kausal.

Dies sei schon ausreichend für eine wirksame Kündigung der Beteiligungen. Ob es noch weitere Aufklärungsfehler gegeben hat, sei nicht ausschlaggebend, entschied das LG München.

„Unsere Mandantin muss ausstehende Raten in Höhe von mehr als 10.000 Euro nun nicht mehr zahlen und hat noch Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, sich von der Beteiligung zu trennen und keine weiteren Raten mehr zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Ansprüche von Opalenburg-Anlegern durchgesetzt hat.

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