Rückrufservice

Opalenburg Safeinvest - Kündigung ermöglicht Ausstieg

27.07.2022

Eine Opalenburg-Anlegerin hat ihre Fondsbeteiligung wirksam gekündigt und muss keine weiteren Ratenzahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 8. Juni 2022 entschieden (Az.: 22 O 10018/21). Außerdem hat sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und sich die Beteiligung am Opalenburg Safeinvest daher außerordentlich kündigen ließ“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 mit einem Betrag in Höhe von 32.000 Euro am Fonds Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. Safeinvest KG beteiligt. Neben einer Einmalzahlung in Höhe von 5.000 Euro sollte der Betrag über 15 Jahre in monatlichen Raten eingezahlt werden. Vermittelt wurde die Beteiligung von einem Mitarbeiter der Medius Exclusive GmbH.

Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds ist die Opalenburg Vermögensverwaltung AG. Deren alleiniger Vorstand und Gesellschafter war zum damaligen Zeitpunkt auch gleichzeitig Geschäftsführer der Medius Exclusive GmbH. Diese für die Anlageentscheidung wesentliche Information wurde im Beratungsgespräch nicht erwähnt. Auch im Emissionsprospekt wurde diese personelle Verflechtung nicht dargelegt. Zudem wurden auch die Risiken der Geldanlage und insbesondere das Totalverlustrisiko im Beratungsgespräch verschwiegen.

„Aufgrund dieser fehlerhaften Aufklärung erklärten wir im August 2018 die fristlose und außerordentliche Kündigung der Fondsbeteiligung und haben sie nun gerichtlich durchgesetzt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das Landgericht München hat entschieden, dass die Kündigung wirksam erfolgt ist und Klägerin die ausstehenden Raten nicht zahlen muss. Zudem habe sie Anspruch auf ein noch zu ermittelndes Auseinandersetzungsguthaben.

Die Klägerin sei durch irreführende Angaben zum Fondsbeitritt veranlasst worden. Daher sei ihr nicht zuzumuten, noch bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt an der Beteiligung festzuhalten. Die außerordentliche Kündigung sei daher aus wichtigem Grund wirksam erfolgt, führte das Gericht aus. Die Verletzung der Aufklärungspflicht über Chancen und Risiken einer Fondsbeteiligung berechtige den Anleger zur außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin sei zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt gewesen, weil sie weder durch Angaben im Emissionsprospekt noch im mündlichen Beratungsgespräch vollumfänglich über die maßgeblichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen aufgeklärt worden sei, so das LG München. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse ein Emissionsprospekt über alle Umstände sachlich richtig und vollständig informieren, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können. Dazu gehöre auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen. Diese Anforderungen erfülle der Emissionsprospekt nicht.

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die unzureichende Aufklärung sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Kündigung ist daher wirksam erfolgt, so das LG München.

„Unsere Mandantin muss die ausstehenden Raten nun nicht mehr zahlen und hat Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, sich von der Beteiligung an einem Opalenburg-Fonds zu trennen und keine weiteren Raten mehr zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius, der zum wiederholten Mal Ansprüche von Opalenburg-Anlegern durchgesetzt hat.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/opalenburg-vermoegensverwaltung-safein…

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
02.06.2023

Für viele Bauherren ist es ein Schock, wenn die Bank die Auszahlung eines bereits bewilligten Immobiliendarlehens oder Teilen davon verweigert. Banken begründen diesen Schritt häufig mit einer fehlenden Baufortschrittsanzeige. Das OLG Stuttgart hat allerdings mit Urteil vom 27. April 2022 entschieden, dass eine solche Klausel im Darlehensvertrag unzulässig ist und der Darlehensnehmer die Auszahlung des Immobilienkredits verlangen kann (Az.: 9 U 355/21).
01.06.2023

Die Plattform Seedmatch führt junge Unternehmen und potenzielle Investoren zusammen. So können private und institutionelle Anleger in innovative Geschäftsideen investieren. Da sich nicht jede Geschäftsidee am Markt durchsetzt, tragen Anleger auch das Risiko, ihr Geld zu verlieren. Ein Urteil des Landgerichts Dresden kann Anlegern jedoch Hoffnung machen, ihr Geld zurückzuholen. Grund ist einer unwirksame Nachrangklausel, durch die nach der Entscheidung des LG Dresden der gesamte Vertrag mit Seedmatch unwirksam ist.
26.05.2023

Weil eine Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über die Kündigungsmöglichkeiten seines Immobiliendarlehens aufgeklärt hat, hat sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens verloren. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 21. März 2023 entschieden (Az.: 2 O 277/22).
22.05.2023

Das Amtsgericht Chemnitz hat das Insolvenzverfahren über die rs systems+ GmbH am 12. Mai 2023 regulär eröffnet (Az.: 221 IN 96/23). Die Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 22. Juni 2023 beim Insolvenzverwalter anmelden.
19.05.2023

Das Amtsgericht Dillenburg hat mit Urteil vom 24. April 2023 entschieden, dass eine Sparkasse keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, weil sie den Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode aufgeklärt hat (Az.: 8 C 208/22).
12.05.2023

Schlechte Nachrichten für die Anleger der SIP Grundbesitz & Anlagen AG: Sie sollen auf ihre Forderungen gegen die wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft verzichten. Das ist Teil eines Restrukturierungsplans, den die SIP beim Amtsgericht Essen eingereicht hat, um die Insolvenz abzuwenden.