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Opel - KBA ordnet Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung an

AuspuffNun ist es offiziell: Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für rund 96.000 Opel Diesel-Fahrzeuge mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 angeordnet. Wie die Behörde mitteilte, wurden bei der Überprüfung der Modelle Opel Insignia und Cascada 2,0 Liter (125 kw) sowie Zafira 1,6 Liter (88 kw / 100 kw), Zafira 2,0 Liter, (96 kw / 125 kw) mit der Abgasnorm Euro 6 aus den Baujahren 2013 bis 2016 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Diese können zu erhöhten Emissionen von Stickoxiden führen. Das KBA ordnete deshalb einen verpflichtenden Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge an.

 

Opel muss die unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernen. Bei ca. 23.000 Fahrzeugen sei die Umrüstung bereits auf freiwilliger Basis erfolgt. Die restlichen Fahrzeuge muss Opel nun in die Werkstätten zurückrufen. Opel steht zwar auf dem Standpunkt, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig sind, dennoch ist der Dieselskandal durch den verpflichtenden Rückruf nun endgültig bei Opel angekommen.

 

Für die Halter der betroffenen Fahrzeuge bedeutet dies, dass sie ein Software-Update mit ungewissen Folgen auf Leistung oder Verbrauch des Motors aufspielen lassen müssen. „Hat Opel die Abgaswerte manipuliert, haben die geschädigten Verbraucher gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Das zeigen die Erfahrungen aus dem VW-Abgasskandal“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

 

Eine Option zu Schadensersatzklagen kann auch der Widerruf der Autofinanzierung sein. Da bei einem Autokredit häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch einen erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält seine geleisteten Raten zurück. Der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist oder ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt.

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Aktuelles

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.