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Opel - KBA ordnet Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung an

AuspuffNun ist es offiziell: Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für rund 96.000 Opel Diesel-Fahrzeuge mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 angeordnet. Wie die Behörde mitteilte, wurden bei der Überprüfung der Modelle Opel Insignia und Cascada 2,0 Liter (125 kw) sowie Zafira 1,6 Liter (88 kw / 100 kw), Zafira 2,0 Liter, (96 kw / 125 kw) mit der Abgasnorm Euro 6 aus den Baujahren 2013 bis 2016 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Diese können zu erhöhten Emissionen von Stickoxiden führen. Das KBA ordnete deshalb einen verpflichtenden Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge an.

 

Opel muss die unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernen. Bei ca. 23.000 Fahrzeugen sei die Umrüstung bereits auf freiwilliger Basis erfolgt. Die restlichen Fahrzeuge muss Opel nun in die Werkstätten zurückrufen. Opel steht zwar auf dem Standpunkt, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig sind, dennoch ist der Dieselskandal durch den verpflichtenden Rückruf nun endgültig bei Opel angekommen.

 

Für die Halter der betroffenen Fahrzeuge bedeutet dies, dass sie ein Software-Update mit ungewissen Folgen auf Leistung oder Verbrauch des Motors aufspielen lassen müssen. „Hat Opel die Abgaswerte manipuliert, haben die geschädigten Verbraucher gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Das zeigen die Erfahrungen aus dem VW-Abgasskandal“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

 

Eine Option zu Schadensersatzklagen kann auch der Widerruf der Autofinanzierung sein. Da bei einem Autokredit häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch einen erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält seine geleisteten Raten zurück. Der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist oder ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt.

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).