Gerade in unruhigen Zeiten gilt Gold als sichere Kapitalanlage. Dass dies nicht automatisch so ist, müssen Anleger erfahren, die bei der Ophira Handelshaus GmbH in Gold oder andere Edelmetalle investiert haben, denn die Gesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über die Ophira Handelshaus GmbH am 16. Oktober 2025 eröffnet (Az. 3609 IN 2840/25). Forderungen können nun bis zum 9. Januar 2026 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Die Ophira Handelshaus GmbH bot den Anlegern verschiedene Investitionsmöglichkeiten an. Dazu gehörte neben dem Kauf von physischen Goldbarren auch ein sog. Edelmetallsparplan. Dabei investierten die Anleger in Gold, Silber und andere Edelmetalle, die die Ophira Handelshaus GmbH für sie kaufte und einlagerte. Nach Angaben der Gesellschaft erfolgte der Ankauf der Edelmetalle in physischer Form. Nach der Insolvenz fragen sich Anleger, was aus ihrem eingelagerten Gold oder Silber geworden ist und wie sie sich vor Verlusten schützen können.
Ärger mit der BaFin
Erste Warnhinweise, dass das Geld der Anleger bei der Ophira Handelshaus GmbH möglicherweise doch nicht so sicher angelegt ist wie erhofft, gab es schon Ende 2022. Die Finanzaufsicht BaFin verbot der Ophira Handelshaus GmbH das öffentliche Angebot der „Strategie Plus“ genannten Investitionsmöglichkeit. Das Verbot begründete sie damit, dass die Gesellschaft nicht den nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt hat. Es folgte ein langer Rechtsstreit, bis die Ophira Handelshaus GmbH im Juli 2024 ihren Widerspruch gegen die Untersagung zurücknahm.
Nach der Insolvenz müssen die Anleger erhebliche finanzielle Verluste befürchten. Dabei stellt sich die Frage, ob sie das Eigentum an dem Gold oder anderen Edelmetallen erworben haben. „Ist das der Fall, können Aussonderungsansprüche bestehen, so dass das Gold nicht der Insolvenzmasse zufließt, sondern an den jeweiligen Anleger herausgegeben werden muss. Das würde den drohenden finanziellen Verlust erheblich mindern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Eigentum nachweisen
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Dazu muss aber nachgewiesen werden, dass tatsächlich Eigentumsrechte an bestimmten Vermögensgegenständen wie z.B. einem Goldbarren, bestehen. Dieser muss bspw. durch eine eindeutige Identifizierung einem bestimmten Anleger zugeordnet werden können.
Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden
Ist das nicht möglich oder das Gold ist nicht mehr vorhanden, müssen die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden.
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