Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24). Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und nicht mit der Feststellung der Vaterschaft, machte der Bundesgerichtshof deutlich.
„Eheliche und nichteheliche Kinder sind im Erbrecht gleichgestellt. Das gilt auch für ihre Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist aber, dass die Vaterschaft des Erblassers feststeht“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Auch wenn die Vaterschaft noch festgestellt werden muss, ändert das nichts an der dreijährigen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2025 deutlich gemacht.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Erblasser im August 2017 verstorben und hatte seinen Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt. Seine nichteheliche Tochter erfuhr noch 2017 von dem Tod, leitete aber erst im Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Am 30. Juni 2022 wurde gerichtlich festgestellt, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers ist. 2023 zog sie schließlich vor Gericht, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Der Alleinerbe berief sich auf die Verjährung der Ansprüche. Der Fall landete schließlich vor dem BGH.
Die Richter in Karlsruhe bestätigten die erstinstanzliche Einschätzung des Landgerichts Aachen, dass der Anspruch der unehelichen Tochter auf ihren Pflichtteil bereits verjährt sei. Zur Begründung führten sie aus, dass der Pflichtteilsanspruch der dreijährigen Verjährung unterliegt und die Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon erfahren hat. Da der Pflichtteilsanspruch an die Entstehung des Erbfalls geknüpft ist, habe die Verjährungsfrist hier mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter sei somit Ende 2020 verjährt, stellte der BGH fest. Dass die Vaterschaft erst 2022 festgestellt wurde, ändere nichts daran.
Auch wenn rechtliche Ansprüche aus der Vaterschaft wie z.B. ein Pflichtteilsanspruch erst geltend gemacht werden können, wenn diese festgestellt wurde, ändere dies nicht an der Verjährungsfrist, die an die Entstehung des Erbfalls geknüpft ist, so der BGH.
„Erben profitieren von dem Urteil und erhalten mehr Rechtssicherheit. Für nichteheliche Kinder bedeutet es, dass sie möglichst schnell nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters die Vaterschaft feststellen lassen müssen, damit ihre Ansprüche nicht verjähren“, so Rechtsanwalt Looser.
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