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Pflichtteilsstrafklausel schützt überlebenden Ehegatten - Urteil OLG Zweibrücken

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend.

 

Pflichtteilsstrafklausel im Testament

 

„Eine Pflichtteilsstrafklausel wird insbesondere in Berliner Testamenten verwendet, in denen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder in der Regel als Schlusserben. Die Pflichtteilstrafklausel soll verhindern, dass nach dem Tod des Ehepartners der länger lebende Ehegatte durch Pflichtteilsforderungen der Kinder wirtschaftlich unter Druck gerät“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Durch eine Pflichtteilsstrafklausel soll ein Kind abgehalten werden, seinen Pflichtteil nicht schon nach dem Tod des ersten Elternteils geltend zu machen. Typischer Mechanismus dabei ist: Verlangt ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, verliert es für den zweiten Erbfall seine Stellung als Erbe. Es erhält dann auch nach dem Tod des überlebenden Elternteils nur noch den Pflichtteil oder geht sogar ganz leer aus. Die Klausel soll also Druck ausüben und die Kinder motivieren, ihre Erbansprüche erst nach dem Tod beider Elternteile geltend zu machen.

 

Tochter fordert Pflichtteil

 

Erbrecht

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Wie solche Klauseln auszulegen sind, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dem Verfahren am OLG Zweibrücken lag ein klassisches Berliner Testament zugrunde, in dem sich ein Ehepaar gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatte. Die gemeinsamen Kinder sollten erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Schlusserben werden. Zusätzlich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil „gegen den Willen des überlebenden Ehegatten“ geltend macht und erhält, auch im zweiten Erbfall nicht Erbe werden.

Trotz dieser Klausel forderte die Tochter nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil. Die Mutter zahlte den geforderten Betrag aus, ohne sich ausdrücklich dagegen zu wehren. Nach dem Tod der Mutter kam es zum Streit zwischen den Geschwistern. Der Sohn meinte, seine Schwester habe durch die Pflichtteilsforderung ihre Erbenstellung verloren. Die Schwester argumentierte dagegen, sie habe den Pflichtteil nicht „gegen den Willen“ der Mutter verlangt, denn schließlich habe die Mutter den Pflichtteil freiwillig gezahlt.

 

Entscheidung des OLG Zweibrücken

 

Das OLG Zweibrücken stellte sich auf die Seite des Sohnes. Nach Auffassung des Gerichts war die Pflichtteilsstrafklausel wirksam ausgelöst worden. Entscheidend sei nicht, ob die Mutter der Pflichtteilsforderung ausdrücklich widersprochen habe oder sich aktiv dagegen gewehrt habe. Maßgeblich sei vielmehr, wie der Anspruch geltend gemacht wurde.

Wer als Pflichtteilsberechtigter einseitig und ohne vorherige Abstimmung seinen Anspruch erhebt, handele regelmäßig „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten im Sinne einer solchen Klausel. Es komme nicht darauf an, ob der überlebende Elternteil anschließend zahlt oder den Anspruch akzeptiert. Allein die konfrontative, nicht einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils reiche aus, um die Sanktion auszulösen, so das OLG. Die Tochter habe somit ihre Stellung als Schlusserbin verloren und hatte auch nach dem Tod der Mutter nur noch Anspruch auf den Pflichtteil, entschied das Gericht.

 

Fazit

 

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Viele Pflichtteilsstrafklauseln enthalten Formulierungen wie „gegen den Willen des überlebenden Ehegatten“. Lange war unklar, ob hierfür ein ausdrücklich erklärter Widerstand des Ehegatten erforderlich ist. Das OLG Zweibrücken hat nun klargestellt: Ein formaler Widerspruch ist nicht notwendig. Es genügt, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch ohne Einvernehmen durchsetzt. „Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies ein erhebliches Risiko. Wer nach dem Tod des ersten Elternteils sofort den Pflichtteil fordert, kann damit ungewollt seine gesamte spätere Erbschaft verspielen – selbst wenn der überlebende Elternteil die Forderung am Ende erfüllt“, so Rechtsanwalt Looser.

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Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend. Pflichtteilsstrafklausel im Testament 

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).