Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.
Philipp Lang wollte nach Aussagen auf seiner Homepage seine Kunden dabei unterstützen, ein eigenes Business aufzuziehen und damit zügig in die Erfolgsspur zu geraten. Online-Coachings wie „Agentur zur Freiheit – Elite Coaching“ sollten den Teilnehmern den Weg zu einem erfolgreichen Business und einer Steigerung der Lebensqualität zeigen.
Ausstieg aus Online-Coaching Vertrag
Auf sozialen Plattformen lassen sich auch nach wie vor zahlreiche Beiträge von begeisterten Kunden abrufen. Die Wahrheit hat aber auch eine andere Seite: Nicht nur die NV Business Consulting GmbH selbst war am Ende keine Erfolgsgeschichte und musste Insolvenz anmelden, sondern auch Teilnehmer, die auf Coachings von Philipp Lang vertrauten, waren enttäuscht. Zahlreiche Teilnehmer haben sich inzwischen an BRÜLLMANN Rechtsanwälte gewendet, weil das Coaching ihre Erwartungen nicht erfüllt hat, aber hohe Kosten entstanden sind. „Es gibt Wege aus dem Vertrag auszusteigen und bereits gezahlte Beträge zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
Den Weg für solche Rückzahlungsansprüche ebnet vor allem das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Demnach muss der Coach über eine behördliche Lizenz verfügen, wenn sein Coaching unter Fernunterricht fällt. Die wesentlichen Kriterien für Fernunterricht sind nach der Rechtsprechung des BGH:
- Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- Überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden
- Überwachung des Lernerfolgs
Verträge wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig
Verbraucherrecht
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Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass Online-Coachings von Philipp Lang unter Fernunterricht fallen und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, da der Coach nicht über die erforderliche Zulassung verfügt. Das hat z.B. auch das Landgericht Kiel in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden (Az. 12 O 138/25). „Unser Mandant hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ mit der NV Business Consulting GmbH von Philipp Lang geschlossen. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass der Vertrag unter das FernUSG fällt und nichtig ist, weil der Coach nicht über die erforderliche Zulassung verfügte. Konsequenz ist, dass unser Mandant Anspruch auf Rückzahlung hat“, so Rechtsanwalt Seifert.
Fazit: Rückzahlungsansprüche durchsetzen
Nach BRÜLLMANN Rechtsanwälte vorliegenden Informationen konnten Online-Coachings auch mit der Philipp NV Lang Business Consulting FZCO vereinbart werden. „Da sich die Verträge gleichen, dürften sich auch in diesen Fällen Rückzahlungsansprüche durchsetzen lassen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Da die NV Business Consulting insolvent ist, müssen bestehende Rückforderungsansprüche aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags ggf. beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Sollte in dem Vertrag eine Ratenzahlung vereinbart worden sein, kann es sein, dass der Insolvenzverwalter noch ausstehende Raten einfordert. „Die Forderung ist aber unberechtigt, wenn der Vertrag nichtig ist“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Kunden von Philipp Lang bzw. der NV Business Consulting GmbH zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

