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Phishing AG Stuttgart - Bank muss für Schaden aufkommen

Betrüger finden immer neue Möglichkeiten, um ihre Opfer beim Online-Banking in die Falle zu locken. Eine Masche ist, an die sensiblen Bankdaten durch vermeintliche Käufe über Handelsplattformen im Internet heranzukommen. Das Amtsgericht Stuttgart stellte jedoch mit Urteil vom 30. Januar 2025 klar, dass auch in solchen Fällen die Bank in der Haftung stehen kann und für den Schaden aufkommen muss (Az.: 1 C 3793/24).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei Kleinanzeigen.de ein Telefon zum Verkauf angeboten. Die vermeintlichen Käufer nutzten die Funktion „sicher bezahlen“  um ihr Interesse zu signalisieren. Die Klägerin wurde daraufhin per SMS aufgefordert einen Link anzuklicken, damit die Transaktion abgeschlossen werden könne. Der Link führte sie auf eine betrügerische Webseite, auf der sie die Daten ihrer Kreditkarte eingeben sollte. Anschließend erhielt sie noch eine Mitteilung, dass sie die Secure-App ihrer Kreditkarte öffnen und den Vorgang dort freigeben sollte. Die Klägerin erteilte die Freigabe und bestätigte dies durch ein Sicherheitsverfahren.

Damit hatte die Falle zugeschnappt. Die Betrüger registrierten ein weiteres mobiles Endgerät und führten damit 5 Transaktionen über insgesamt 4.875 Euro vom Konto der Klägerin durch. Als diese die unrechtmäßigen Abbuchungen wenig später erkannte, ließ sie das Konto unverzüglich sperren und verlangte von der Bank den Ausgleich des Schadens. 

Mit ihrer Klage hatte sie Erfolg. Die Klägerin habe Anspruch auf den Ausgleich des Schadens, da sie die Zahlungen nicht autorisiert habe, entschied das AG Stuttgart. Dabei könne es dahinstehen, ob sie ihre Sorgfaltspflichten vor der Freigabe der Portalanmeldung grob verletzt habe, denn dadurch sei der Schaden nicht herbeigeführt worden. Ursächlich für den Schaden sei vielmehr eine Pflichtverletzung der Bank, so das AG Stuttgart.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kundenauthentifizierung der Bank nicht stark genug und für den Kunden zu intransparent sei. Der Begriff „Portalanmeldung“ sei schon deshalb nicht transparent genug, da dadurch nicht klar werde, dass es sich um die Anmeldung zum Secure-Portal und nicht z.B. zum Online-Banking handele. Darüber hinaus sei der Begriff irreführend, da der Kunde nicht erkennen könne, welche Folgen eine Freigabe der Portalanmeldung tatsächlich habe. Insbesondere könne er nicht erkennen, dass damit die Möglichkeit eröffnet wird, ohne weitere Überprüfung im Wege der starken Kundenauthentifizierung Endgeräte zur Autorisierung von Bezahl-Transaktionen im Internet freizuschalten. So konnten die Betrüger das Kreditkartenkonto der Klägerin für ihre Zahlungen nutzen, machte das AG Stuttgart deutlich.

Der Klägerin könne daher keine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden und die Bank müsse den Schaden ersetzen, entschied das Gericht.

„Bei unautorisierten Abbuchungen steht der Kunde nur in der Haftung, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Das muss die Bank aber auch beweisen können. Daher besteht in vielen Fällen die Chance, das Geld von der Bank zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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