Rückrufservice

Phishing bei eBayKauf - Sparkasse muss für Schaden aufkommen

Phishing zählt zu den beliebten Betrugsformen von Kriminellen, um an sensible Bankdaten ihrer Opfer heranzukommen und deren Konten zu plündern. Eine Variante ist dabei durch vermeintliche Käufe über eBay Kleinanzeigen an die Bankdaten zu kommen. Wer auf diese Betrugsmasche hereingefallen ist, kann aber Hoffnung haben, dass ihm seine Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen muss. Das zeigt auch ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Mai 2024 (Az.: AG Bonn 112 C 100/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Kundin einer Sparkasse. Für Online-Zahlungen mit ihrer Mastercard-Kreditkarte nutzte sie das Online-Legitimationsverfahren „S-ID-Check-App“. Über diese App müssen Online-Zahlungen oder Online-Einkäufe freigegeben werden.

Als die Klägerin über eBay Kleinanzeigen eine Jeans verkaufen wollte, meldete sich eine vermeintliche Kaufinteressentin und die beiden wurden sich über den Kauf einig. Die vermeintliche Käuferin teilte der Klägerin mit, dass sie den Kaufpreis über die eBay-Funktion „Sicher bezahlen“ überwiesen habe und kündigte an, dass die Klägerin in Kürze eine entsprechende E-Mail erhalten werden. In der vermeintlich von eBay stammenden Mail wurde die Klägerin aufgefordert einen Link anzuklicken. Der Link führte zu einer weiteren Webseite, auf der die Klägerin die Daten ihrer Kreditkarte eingab. Kurz darauf erhielt sie eine Meldung der S-ID-Check-App. Sie sollte bestätigen, dass sie ihre Registrierung ändern möchte. Als sie dies bestätigte, hatten die Täter freie Bahn und belasteten das Kreditkartenkonto der Klägerin mit rund 4.800 Euro.

Als die Klägerin den Betrug bemerkte, ließ sie die Kreditkarte umgehend sperren und forderte die Sparkasse zum Ersatz des Schadens auf, weil sie die Transaktionen nicht autorisiert habe. Das lehnte die Sparkasse mit dem Hinweis ab, dass die Klägerin ihre sensiblen Kreditkartendaten grob fahrlässig weitergegeben habe.

Mit dieser Argumentation kam die Sparkasse am Amtsgericht Bonn jedoch nicht durch. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt und daher Anspruch auf Ersatz des Schadens. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Zahlungen nicht autorisiert habe und die Sparkasse bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß § 675u S. 1 und 2 BGB in der Haftung stehe.

Die Klägerin habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten, so das Gericht weiter. Sie habe zwar ihre Kreditkartendaten auf einer gefälschten Webseite eingegeben und auch in der App eine Änderung ihrer Registrierung bestätigt und somit sorgfaltswidrig gehandelt. Allerdings fehle bei der App jeder Warnhinweis, dass durch die Änderung ein anderes Mobilfunkgerät Zugriff auf ihr Konto erhält. Der Hinweis „Registrierung ändern“ sei eine technische Bezeichnung, die für den Laien vollkommen unverständlich sei. Dass dadurch der Kontozugriff auf ein anderes Gerät übertragen wird, sei für den durchschnittlichen Nutzer nicht klar erkennbar, so das Gericht. Die Klägerin habe somit nicht grob fahrlässig gehandelt und die Sparkasse müsse für den Schaden aufkommen.

„Bei unautorisierten Abbuchungen steht der Kunde nur in der Haftung, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Das muss die Bank aber auch beweisen können. Daher besteht in vielen Fällen die Chance, das Geld von der Bank zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte geschädigten Bankkunden eine Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

Anleger des Publikumsfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Grund ist, dass die Liquidierung des Immobilienfonds geplant ist.

Sparkassenkunden sind im neuen Jahr ins Visier von Betrügern geraten. Durch Phishing-Mails versuchen diese an die sensiblen Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Unter dem Vorwand einer Änderung des Sicherheitsverfahrens sollen sich die Kontoinhaber über einen Button auf einer betrügerischen Webseite einloggen und dort weitere Zugangsdaten zu ihrem Konto angeben. Dieser Aufforderung sollten die Kontoinhaber auf keinen Fall folgen.

Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).

Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).