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Phishing bei eBayKauf - Sparkasse muss für Schaden aufkommen

Phishing zählt zu den beliebten Betrugsformen von Kriminellen, um an sensible Bankdaten ihrer Opfer heranzukommen und deren Konten zu plündern. Eine Variante ist dabei durch vermeintliche Käufe über eBay Kleinanzeigen an die Bankdaten zu kommen. Wer auf diese Betrugsmasche hereingefallen ist, kann aber Hoffnung haben, dass ihm seine Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen muss. Das zeigt auch ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Mai 2024 (Az.: AG Bonn 112 C 100/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin Kundin einer Sparkasse. Für Online-Zahlungen mit ihrer Mastercard-Kreditkarte nutzte sie das Online-Legitimationsverfahren „S-ID-Check-App“. Über diese App müssen Online-Zahlungen oder Online-Einkäufe freigegeben werden.

Als die Klägerin über eBay Kleinanzeigen eine Jeans verkaufen wollte, meldete sich eine vermeintliche Kaufinteressentin und die beiden wurden sich über den Kauf einig. Die vermeintliche Käuferin teilte der Klägerin mit, dass sie den Kaufpreis über die eBay-Funktion „Sicher bezahlen“ überwiesen habe und kündigte an, dass die Klägerin in Kürze eine entsprechende E-Mail erhalten werden. In der vermeintlich von eBay stammenden Mail wurde die Klägerin aufgefordert einen Link anzuklicken. Der Link führte zu einer weiteren Webseite, auf der die Klägerin die Daten ihrer Kreditkarte eingab. Kurz darauf erhielt sie eine Meldung der S-ID-Check-App. Sie sollte bestätigen, dass sie ihre Registrierung ändern möchte. Als sie dies bestätigte, hatten die Täter freie Bahn und belasteten das Kreditkartenkonto der Klägerin mit rund 4.800 Euro.

Als die Klägerin den Betrug bemerkte, ließ sie die Kreditkarte umgehend sperren und forderte die Sparkasse zum Ersatz des Schadens auf, weil sie die Transaktionen nicht autorisiert habe. Das lehnte die Sparkasse mit dem Hinweis ab, dass die Klägerin ihre sensiblen Kreditkartendaten grob fahrlässig weitergegeben habe.

Mit dieser Argumentation kam die Sparkasse am Amtsgericht Bonn jedoch nicht durch. Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt und daher Anspruch auf Ersatz des Schadens. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Zahlungen nicht autorisiert habe und die Sparkasse bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß § 675u S. 1 und 2 BGB in der Haftung stehe.

Die Klägerin habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten, so das Gericht weiter. Sie habe zwar ihre Kreditkartendaten auf einer gefälschten Webseite eingegeben und auch in der App eine Änderung ihrer Registrierung bestätigt und somit sorgfaltswidrig gehandelt. Allerdings fehle bei der App jeder Warnhinweis, dass durch die Änderung ein anderes Mobilfunkgerät Zugriff auf ihr Konto erhält. Der Hinweis „Registrierung ändern“ sei eine technische Bezeichnung, die für den Laien vollkommen unverständlich sei. Dass dadurch der Kontozugriff auf ein anderes Gerät übertragen wird, sei für den durchschnittlichen Nutzer nicht klar erkennbar, so das Gericht. Die Klägerin habe somit nicht grob fahrlässig gehandelt und die Sparkasse müsse für den Schaden aufkommen.

„Bei unautorisierten Abbuchungen steht der Kunde nur in der Haftung, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Das muss die Bank aber auch beweisen können. Daher besteht in vielen Fällen die Chance, das Geld von der Bank zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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