Kunden der Sparkasse sind wieder in den Fokus von Cyber-Kriminellen geraten. Aktuell verschicken die Betrüger E-Mails und fordern Sparkassen-Kunden auf, ihre Kontodaten zu prüfen, da sie angeblich nicht mehr den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. „Solche Phishing-Mails sind nichts anderes als ein Betrugsversuch, um die Kontobesitzer in die Falle zu locken. Daher gilt, Links oder Buttons in den Mails nicht anklicken“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In den Phishing-Mails mit der Betreffzeile „Prüfung für ihr Sparkassen-Konto“ wird den Empfängern die Sperrung des Online-Zugriffs auf ihr Konto angedroht, wenn der Kontoinhaber seine Daten nicht innerhalb einer gesetzten Frist bestätigt. „Durch die Fristsetzung soll zusätzlicher Druck auf die Kontoinhaber aufgebaut werden. Ein typischer Hinweis auf einen Betrugsversuch“, so Rechtsanwalt Looser.
Link nicht anklicken
Daher sollte der angegebene Link nicht angeklickt werden, denn er führt nur auf eine gefälschte Webseite, auf der Kontoinhaber aufgefordert werden, ihre sensiblen Bankdaten anzugeben. So wollen sich die Betrüger Zugang zum Online-Banking ihrer Opfer verschaffen und das Konto in kurzer Zeit leerräumen. „Sparkassen und Banken arbeiten nicht so und würden sie nicht zur Eingabe ihrer sensiblen Bankdaten auffordern“, so Rechtsanwalt Looser.
Phishing ist weit verbreitete Betrugsform
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Phishing zählt zu den weit verbreiteten Betrugsformen beim Online-Banking. Auch wenn die Phishing-Mails oft gut gemacht und mit Original-Mails leicht zu verwechseln sind, gibt es häufig Hinweise für einen Betrugsversuch. Dazu zählen u.a. eine unpersönliche Anrede, eine unseriöse Absender-Adresse, Rechtschreib- oder Grammatikfehler, kurze Fristsetzung und die Androhung von Konsequenzen wie z.B. Kontosperrung.
Konto umgehend sperren lassen
Trotz aller Vorsicht kommt es immer wieder vor, dass die Opfer in die Falle tappen und die Kriminellen Zahlungen von ihrem Konto tätigen. Wenn die Kontoinhaber dies bemerken, sollten sie das Konto umgehend sperren lassen. Ein erheblicher finanzieller Schaden ist dann aber zumeist schon eingetreten.
Geld muss nicht verloren sein
Das Geld muss jedoch nicht endgültig verloren sein, denn die Bank oder Sparkasse kann in der Haftung stehen. „Die Geldinstitute sind verpflichtet für geeignete Sicherheitsmaßnahmen beim Online-Banking zu sorgen. Der Kontoinhaber haftet hingegen nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat“, so Rechtsanwalt Looser. Im Streitfall werfen Banken und Sparkassen ihren Kunden häufig grobe Fahrlässigkeit vor, um für den finanziellen Schaden nicht aufkommen zu müssen. „Davon sollten sich die Kontoinhaber nicht einschüchtern lassen. Zahlreiche Gerichte haben in Phishing-Fällen schon entschieden, dass dem Kontoinhaber keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und sie Schadenersatz verlangen können“, so Rechtsanwalt Looser. Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Bank nach einen Urteil des OLG Dresden vom 5. Juni 2025 (Az. 8 U 1482/24) immer noch eine Teilschuld treffen.
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