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Phishing – Betrüger nehmen Sparkassen-Kunden ins Visier

Kunden der Sparkasse sind wieder in den Fokus von Cyber-Kriminellen geraten. Aktuell verschicken die Betrüger E-Mails und fordern Sparkassen-Kunden auf, ihre Kontodaten zu prüfen, da sie angeblich nicht mehr den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. „Solche Phishing-Mails sind nichts anderes als ein Betrugsversuch, um die Kontobesitzer in die Falle zu locken. Daher gilt, Links oder Buttons in den Mails nicht anklicken“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In den Phishing-Mails mit der Betreffzeile „Prüfung für ihr Sparkassen-Konto“ wird den Empfängern die Sperrung des Online-Zugriffs auf ihr Konto angedroht, wenn der Kontoinhaber seine Daten nicht innerhalb einer gesetzten Frist bestätigt. „Durch die Fristsetzung soll zusätzlicher Druck auf die Kontoinhaber aufgebaut werden. Ein typischer Hinweis auf einen Betrugsversuch“, so Rechtsanwalt Looser.

 

Link nicht anklicken

 

Daher sollte der angegebene Link nicht angeklickt werden, denn er führt nur auf eine gefälschte Webseite, auf der Kontoinhaber aufgefordert werden, ihre sensiblen Bankdaten anzugeben. So wollen sich die Betrüger Zugang zum Online-Banking ihrer Opfer verschaffen und das Konto in kurzer Zeit leerräumen. „Sparkassen und Banken arbeiten nicht so und würden sie nicht zur Eingabe ihrer sensiblen Bankdaten auffordern“, so Rechtsanwalt Looser.

 

Phishing ist weit verbreitete Betrugsform

 

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Phishing zählt zu den weit verbreiteten Betrugsformen beim Online-Banking. Auch wenn die Phishing-Mails oft gut gemacht und mit Original-Mails leicht zu verwechseln sind, gibt es häufig Hinweise für einen Betrugsversuch. Dazu zählen u.a. eine unpersönliche Anrede, eine unseriöse Absender-Adresse, Rechtschreib- oder Grammatikfehler, kurze Fristsetzung und die Androhung von Konsequenzen wie z.B. Kontosperrung.

 

Konto umgehend sperren lassen

 

Trotz aller Vorsicht kommt es immer wieder vor, dass die Opfer in die Falle tappen und die Kriminellen Zahlungen von ihrem Konto tätigen. Wenn die Kontoinhaber dies bemerken, sollten sie das Konto umgehend sperren lassen. Ein erheblicher finanzieller Schaden ist dann aber zumeist schon eingetreten.

 

Geld muss nicht verloren sein

 

Das Geld muss jedoch nicht endgültig verloren sein, denn die Bank oder Sparkasse kann in der Haftung stehen. „Die Geldinstitute sind verpflichtet für geeignete Sicherheitsmaßnahmen beim Online-Banking zu sorgen. Der Kontoinhaber haftet hingegen nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat“, so Rechtsanwalt Looser. Im Streitfall werfen Banken und Sparkassen ihren Kunden häufig grobe Fahrlässigkeit vor, um für den finanziellen Schaden nicht aufkommen zu müssen. „Davon sollten sich die Kontoinhaber nicht einschüchtern lassen. Zahlreiche Gerichte haben in Phishing-Fällen schon entschieden, dass dem Kontoinhaber keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und sie Schadenersatz verlangen können“, so Rechtsanwalt Looser. Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Bank nach einen Urteil des OLG Dresden vom 5. Juni 2025 (Az. 8 U 1482/24) immer noch eine Teilschuld treffen.

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Aktuelles

Der offene Immobilienfonds LLB Semper Real Estate wird seit Oktober 2025 abgewickelt, d.h. die Fondsimmobilien werden verkauft. Anleger müssen damit rechnen, dass beim Verkauf der Immobilien finanzielle Verluste eintreten können. „Um sich gegen die Verluste zu wehren, können die Anleger prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es war zu befürchten, jetzt ist es Realität: Die Isar – Amper Erneuerbare Energien GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Amtsgericht Nürnberg das deshalb das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft  am 17. März 2026 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum 21. April 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger der Luana AG haben sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet: Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2026 regulär eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger und andere Gläubiger können nun bis zum 13. Mai 2026 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

Nun also doch: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23. März 2026  das Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG mit Sitz in Berlin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 3616 IN 11869/25). Anleger bzw. Genossen können ihre Forderungen jetzt bis zum 12. Juni 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.