Rückrufservice

Phishing LG Karlsruhe - Sparkasse muss Kunden 42.000 Euro ersetzen

Kriminelle hatten nach einer Phishing-Attacke das Konto eines Sparkassen-Kunden um rund 42.000 Euro erleichtert. Die gute Nachricht für das Opfer: Die Sparkasse muss ihm den Schaden ersetzen. Das hat das Landgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 2 O 312/22).

Betrüger sind erfinderisch, wenn es darum geht, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen und dann per Online-Banking deren Konten zu plündern. In dem zu Grunde liegenden Fall schlugen die Kriminellen besonders häufig zu. Es kam innerhalb von zehn Tagen zu 122 Transaktionen über das Apple-Pay-Bezahlverfahren, bevor der Kontoinhaber den Betrug bemerkte. Schaden rund 42.000 Euro.

Der Kontoinhaber verlangte von der Sparkasse, den Schaden zu ersetzen, da er die Zahlungen nicht autorisiert habe. Er habe das Apple-Pay-Bezahlverfahren, das die Täter auf einem fremden Smartphone eingerichtet hatten, nicht wissentlich, absichtlich oder vorsätzlich aktiviert und/oder autorisiert. Zudem sei zum Tatzeitpunkt ein wöchentlicher Verfügungsrahmen von 1.000 Euro vereinbart gewesen. Dieses Limit hätte die Sparkasse nicht aufheben dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass der Auftrag wirklich von ihrem Kunden stammt. Auch die Häufigkeit und Höhe der Abbuchungen sei deutlich höher als üblich gewesen, so dass die Bank dies leicht hätte erkennen und die unautorisierten Transaktionen verhindern können.

Die Sparkasse weigerte sich den Schaden zu ersetzen und verwies darauf, dass der Kläger die Zahlungen mittels Apple Pay autorisiert habe. Zumindest habe er seine sensiblen Bankdaten nicht ausreichend gesichert.

Das LG Karlsruhe folgte den Ausführungen des Klägers. Er habe Anspruch darauf, dass die Sparkasse den Schaden ersetzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich grob fahrlässig verhalten und dadurch die unautorisierten Abbuchungen ermöglicht habe.

Wie es den Tätern gelungen ist, an die Bankdaten des Klägers zu kommen, konnte nicht geklärt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Daten dem Kläger abhandengekommen sind, so das LG Karlsruhe. Denn Phishing-Attacken seien inzwischen so professionell gemacht, dass auch bei großer Sorgfalt im Online-Banking die Anmeldung auf einer täuschend echt gestalteten Internet-Seite denkbar sei. Es könne aber auch ein Datenleck, z.B. bei einem Dienstleister der Sparkasse bestanden haben. Ein grobes Verschulden des Klägers sei nicht zu erkennen, stellte das Gericht klar.

„Das Urteil zeigt, dass Bank- oder Sparkassen-Kunden, die Opfer von Phishing-Attacken wurden, gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuholen. Die Kunden stehen nur in der Haftung, wenn sie sich grob fahrlässig verhalten haben. Das muss ihnen die Bank allerdings nachweisen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Bankkunden zum Pauschalpreis von 119 Euro (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer Situation an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Für die Anleger der Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland wird es eng. Nachdem Zinszahlungen bereits ausgefallen sind, müssen sie jetzt mit weiteren Zahlungsausfällen rechnen. Das gab die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH als Emittentin der Kapitalanlagen am 4. Februar 2026 bekannt. Die Finanzaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilung veröffentlich.

Die Wertentwicklung des offenen Immobilienfonds KanAm Leading Cities Invest dürfte den Anlegern Sorgen bereiten. Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Wert im abgelaufenen Jahr 2025 um 17,8 Prozent gesunken. Nur unwesentlich geringer fiel der Wertverlust mit 17,1 Prozent im Jahr 2024 aus. Im Jahr 2023 wurde bei der Wertentwicklung ein Minus von 9,7 Prozent verzeichnet. Anleger mussten in den vergangenen drei Jahren demnach erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen.

Über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Anleger können ihre Forderungen bis zum 17. März 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Cyber-Kriminelle haben Kunden der DKB Bank ins Visier genommen und fordern sie per E-Mail auf, ihre Kontodaten zu aktualisieren. Ohne eine Aktualisierung müsse das Online-Banking massiv eingeschränkt werden. „Hinter dieser Aufforderung steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Durch solche Phishing-Angriffe versuchen die Täter, an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Links oder Buttons in der Mail sollten daher nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Kontodaten sollen aktualisiert werden 

Der offene Immobilienfonds Wertgrund WohnSelect D hat die Rücknahme und Ausgabe von Anteilen seit dem 15. Januar 2026 ausgesetzt. Das gab die WohnSelect Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt. Für Anleger bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme, dass sie derzeit nicht an ihr Geld kommen.

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.