Rückrufservice

PKV - Generali Krankenversicherung zur Rückzahlung überzahlter Beiträge verurteilt

Die Generali Deutschland Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge in der privaten Krankenversicherung erstatten, weil verschiedene Beitragserhöhungen unwirksam waren. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 20 O 418/23).

Private Krankenversicherungen müssen eine Beitragserhöhung gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreichend begründen. Das heißt, der Versicherer muss darlegen, dass sich eine Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Versicherungskosten oder beide – dauerhaft so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist. „Ohne eine ausreichenden Begründung sind die Beitragserhöhungen unwirksam und die überzahlten Beiträge können vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Köln hielt der Kläger verschiedene Beitragserhöhungen in der Generali Krankenversicherung für unwirksam, da sie nicht ausreichend begründet worden seien.

Das LG Köln teilte diese Einschätzung bei verschiedenen Tarifanpassungen. Zur Begründung führte es aus, dass die Mitteilungen der Versicherung zu verschiedenen Beitragsanpassungen den formellen Anforderungen nicht genügen. So sei nicht ausreichend dargestellt worden, wie sich Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ auf die Beitragserhöhungen ausgewirkt haben. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergibt, sei nicht ausreichend. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Erstattung der überzahlten Beiträge. Ansprüche, die vor 2020 entstanden sind, waren allerdings schon verjährt.

„Neben der Generali haben auch andere private Krankenversicherer Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass sie unwirksam sind und die Versicherungsnehmer überzahlte Prämien zurückfordern können. Da die dreijährige Verjährungsfrist gilt, sollten Ansprüche jetzt geltend gemacht werden, da sie zum Teil schon Ende 2025 verjährt sein können“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.