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PKV - Generali Krankenversicherung zur Rückzahlung überzahlter Beiträge verurteilt

Die Generali Deutschland Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge in der privaten Krankenversicherung erstatten, weil verschiedene Beitragserhöhungen unwirksam waren. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 20 O 418/23).

Private Krankenversicherungen müssen eine Beitragserhöhung gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreichend begründen. Das heißt, der Versicherer muss darlegen, dass sich eine Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Versicherungskosten oder beide – dauerhaft so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist. „Ohne eine ausreichenden Begründung sind die Beitragserhöhungen unwirksam und die überzahlten Beiträge können vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Köln hielt der Kläger verschiedene Beitragserhöhungen in der Generali Krankenversicherung für unwirksam, da sie nicht ausreichend begründet worden seien.

Das LG Köln teilte diese Einschätzung bei verschiedenen Tarifanpassungen. Zur Begründung führte es aus, dass die Mitteilungen der Versicherung zu verschiedenen Beitragsanpassungen den formellen Anforderungen nicht genügen. So sei nicht ausreichend dargestellt worden, wie sich Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ auf die Beitragserhöhungen ausgewirkt haben. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergibt, sei nicht ausreichend. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Erstattung der überzahlten Beiträge. Ansprüche, die vor 2020 entstanden sind, waren allerdings schon verjährt.

„Neben der Generali haben auch andere private Krankenversicherer Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass sie unwirksam sind und die Versicherungsnehmer überzahlte Prämien zurückfordern können. Da die dreijährige Verjährungsfrist gilt, sollten Ansprüche jetzt geltend gemacht werden, da sie zum Teil schon Ende 2025 verjährt sein können“, so Rechtsanwalt Looser.

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