Erhöhen Versicherungen die Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV), müssen sie die Tarifanpassung ausreichend begründen, damit sie wirksam ist. Oft genug fehlt es allerdings an einer hinreichenden Begründung. Dann ist die Erhöhung unwirksam und die Versicherungsnehmer können die zu viel gezahlten Beiträge der PKV zurückfordern. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 2022 (Az.: 20 O 281/21).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die HUK-Coburg Anfang 2017 die Beiträge ihrer PKV erhöht und darüber einige Wochen zuvor in einem Schreiben informiert. Dagegen wehrte sich der Kläger und forderte die Versicherung auf, ihm die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuzahlen. Die Tariferhöhungen seien unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.
Die Klage hatte Erfolg. Für den Versicherungsnehmer sei nicht hinreichend klar erkennbar, welche Berechnungsgrundlage sich konkret geändert und eine Anpassung der Beiträge notwendig gemacht habe. Der Versicherer mache nicht klar, ob gestiegene Leistungsausgaben, niedrigere Zinsen oder gestiegene Lebenserwartung ausschlaggebend für die konkrete Beitragserhöhung sind. Die Ausführungen der Versicherung seien unzureichend, wenn sie alle drei möglichen Ursachen angebe, aber nicht benenne, welche konkret für die Beitragserhöhung verantwortlich ist, so das LG Köln. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Eine Beitragserhöhung 2018 sei hingegen von der HUK-Coburg ausreichend begründet worden und daher wirksam, entscheid das LG Köln weiter. Hier werde deutlich, dass sich die Versicherungsleistungen geändert haben und die Änderung dieser Rechnungsgrundlage verantwortlich für die Erhöhung ist.
„Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer darlegen, welche Rechnungsgrundlage – entweder die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit bzw. beide - sich dauerhaft so verändert hat, dass die Beiträge angepasst werden müssen. Allgemeine Ausführungen sind für die Begründung der Beitragserhöhung nicht ausreichend. Dann können die überzahlten Beiträge zurückverlangt werden“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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