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PKV muss überhöhte Beiträge zurückzahlen - Urteil OLG Saarbrücken

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. Allerdings ist nicht jede Beitragserhöhung wirksam und privat Krankenversicherte können überzahlte Beiträge ggf. zurückfordern. Das zeigt auch ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2025 (Az. 5 U 50/24).

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es u.a. um eine Beitragserhöhung der UKV Union Krankenversicherung  zum 1. Januar 2018. Ein Versicherungsnehmer klagte, weil er die Erhöhung für unzulässig hielt. Er argumentierte, dass der Versicherer die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet habe.

Das OLG Saarbrücken gab ihm recht: Die Erhöhung sei formell unwirksam, weil die Mitteilung des Versicherers die gesetzlich geforderte Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht erfülle. Zwar dürfen Versicherer ihre Prämien anpassen, wenn die kalkulierten Kosten, z.B. für medizinische Behandlungen oder die Lebenserwartung, von den ursprünglichen Annahmen abweichen. Doch diese Gründe müssen klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Die UKV müsse daher die überhöhten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2021 zurückzahlen – insgesamt rund 1.500 Euro. Die Beitragserhöhungen ab 2021 hat das OLG als wirksam angesehen.

Das OLG Saarbrücken folgte damit der Linie des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Der BGH hat entschieden, dass Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn die Versicherer verständlich und nachvollziehbar erläutern, welche konkreten Rechnungsgrundlagen die Anpassung ausgelöst haben. Allgemeine Floskeln oder standardisierte Formulierungen reichen nicht aus“, sagt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer darlegen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Prämienanpassung erforderlich ist - die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide. Ist die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet, können die Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zurückfordern, wie nicht nur das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt. 

„Nicht nur die UKV, sondern auch andere private Krankenversicherer haben Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können“, so Rechtsanwalt Looser.

Rückforderungen sind in der Regel für die letzten drei Jahre ab dem Jahr, in dem der Versicherte von der Unwirksamkeit Kenntnis erlangt hat, möglich. In manchen Fällen können Ansprüche aber auch bis zu zehn Jahre zurückreichen. Eine Überprüfung kann sich lohnen.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.