Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. Allerdings ist nicht jede Beitragserhöhung wirksam und privat Krankenversicherte können überzahlte Beiträge ggf. zurückfordern. Das zeigt auch ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2025 (Az. 5 U 50/24).
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es u.a. um eine Beitragserhöhung der UKV Union Krankenversicherung zum 1. Januar 2018. Ein Versicherungsnehmer klagte, weil er die Erhöhung für unzulässig hielt. Er argumentierte, dass der Versicherer die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet habe.
Das OLG Saarbrücken gab ihm recht: Die Erhöhung sei formell unwirksam, weil die Mitteilung des Versicherers die gesetzlich geforderte Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht erfülle. Zwar dürfen Versicherer ihre Prämien anpassen, wenn die kalkulierten Kosten, z.B. für medizinische Behandlungen oder die Lebenserwartung, von den ursprünglichen Annahmen abweichen. Doch diese Gründe müssen klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Die UKV müsse daher die überhöhten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2019 bis Januar 2021 zurückzahlen – insgesamt rund 1.500 Euro. Die Beitragserhöhungen ab 2021 hat das OLG als wirksam angesehen.
Das OLG Saarbrücken folgte damit der Linie des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Der BGH hat entschieden, dass Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn die Versicherer verständlich und nachvollziehbar erläutern, welche konkreten Rechnungsgrundlagen die Anpassung ausgelöst haben. Allgemeine Floskeln oder standardisierte Formulierungen reichen nicht aus“, sagt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer darlegen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Prämienanpassung erforderlich ist - die Sterbewahrscheinlichkeit, die Kosten für die Versicherungsleistungen oder beide. Ist die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet, können die Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zurückfordern, wie nicht nur das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt.
„Nicht nur die UKV, sondern auch andere private Krankenversicherer haben Beitragserhöhungen nicht immer ausreichend begründet, so dass den Versicherungsnehmern Rückzahlungsansprüche zustehen können“, so Rechtsanwalt Looser.
Rückforderungen sind in der Regel für die letzten drei Jahre ab dem Jahr, in dem der Versicherte von der Unwirksamkeit Kenntnis erlangt hat, möglich. In manchen Fällen können Ansprüche aber auch bis zu zehn Jahre zurückreichen. Eine Überprüfung kann sich lohnen.
Versicherungsrecht
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