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Prämiensparvertrag - Zinsnachschlag für Sparerin

Sparer, die Prämiensparverträge mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen haben, können sich ggf. auf einen Zinsnachschlag freuen. Grund ist, dass der Zinssatz oft zu niedrig veranschlagt wurde. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Brandenburg vom 27. März 2024 (Az.: 4 U 97/22). Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Sparkasse einer Kundin knapp 5.000 Euro Zinsen aus ihrem Präminensparvertag nachzahlen muss.

Die Kundin hatte mit der Sparkasse im Jahr 1996 einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen. Dabei sollte die Spareinlage variabel verzinst werden. Die Höhe des jeweiligen Zinssatzes wurde durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegeben. Im Jahr 2018 kündigte die Sparkasse den Sparvertrag.

Die Kundin machte darauf hin ausstehende Zinsen geltend. Dabei berief sie sich darauf, dass die vereinbarte Zinsanpassungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Das OLG Brandenburg gab der Klägerin recht. Die vertraglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel nach der der „jeweils gültige“ Zinssatz durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gemacht werde, erfülle nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit für den Kunden und sei daher unwirksam. Der BGH hatte schon mit Urteil vom 6. Oktober 2021 entschieden, dass Klauseln, die es den Banken ermöglichen den variablen Zinssatz nahezu beliebig anzupassen, unwirksam sind. Ebenso machte auch das OLG Brandenburg deutlich, dass sich die Zinsänderung an einem Referenzzins orientieren müsse, der von unabhängigen Stellen in einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank oder Sparkasse nicht einseitig begünstigt, so das OLG. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine Zinsnachzahlung in Höhe von knapp 5.000 Euro.

Nach dem Urteil des OLG Brandenburg hat der Bundesgerichtshof sich zum Referenzzinssatz geäußert. Der BGH hat mit Urteil vom 9. Juli 2024 deutlich gemacht, dass sich der variable Zinssatz bei Prämiensparverträgen an der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 und 15 Jahren orientieren muss. „Diese Entscheidung des BGH hat eine weitreichende Bedeutung. Viele Prämiensparer dürften über Jahre zu geringe Zinsen erhalten haben und können nun einen Anspruch auf Nachzahlungen haben“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Sparer haben noch die Möglichkeit, Zinsen nachzufordern. Allerdings sollten sie dabei die Verjährungsfrist im Blick haben. Nach Rechtsprechung des BGH beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis der Sparer von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel. Daher könnten Ansprüche Ende 2024 verjähren.

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