Rückrufservice

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG stellt Insolvenzantrag

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG steht vor der Insolvenz. Wie die Gesellschaft am 28. Juni 2024 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt gab, wird sie Insolvenzantrag stellen müssen. Den Schritt begründet die Gesellschaft damit, dass das Oberlandesgericht Frankfurt den Freigabeantrag zur Umsetzung der Beschlüsse zur Restrukturierung der Wandelanleihe abgelehnt habe. Daher bliebe nur noch die Stellung eines Insolvenzantrags.

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG hatte die Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6) mit einem Volumen bis zu 300 Millionen Euro und eine jährlichen Verzinsung von 7,5 Prozent begeben. Die Anleihebedingungen sollten aufgrund von wirtschaftlichen Problemen schon im Sommer 2023 geändert werden. Geplant waren u.a. eine Laufzeitverlängerung und eine Stundung der Zinszahlungen. Die Anleger lehnten die Änderungen ab. Erst im Dezember 2023 stimmten sie schließlich einer Zinsstundung um sechs Monate zu, um eine Insolvenz zu vermeiden. Weiterhin wurde beschlossen, dass sich der Zinssatz für die Anleihe ab Dezember 2022 auf null Prozent reduzieren und ein Wandlungsrecht der Emittentin eingeführt werden sollen, d.h. die Anleihen sollten zwangsweise in Aktien umgetauscht werden.

Das OLG Frankfurt lehnte die Umsetzung der Beschlüsse jetzt ab. Da die Preos offenbar nicht in der Lage ist, die gestundeten Zinsen zu zahlen – laut Handelsblatt geht es um etwa 5 Millionen Euro – wird sie nun Insolvenzantrag stellen.

Eine Gruppe der Anleihe-Anleger, die rund 40 Prozent der Wertpapiere hält, hatte ohnehin ihre Zweifel an der Änderung der Anleihebedingungen, wie das Handelsblatt berichtet. Demnach befürchteten sie einen verdeckten Einfluss der Gesellschaft auf die Abstimmung. Auch das OLG Frankfurt sprach von einer „bewussten Umgehung der Stimmverbote“ und einem „besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß“, schreibt das Handelsblatt online am 28. Juni 2024. Preos hat einen solchen Verstoß stets zurückgewiesen.

Spätestens nach der Insolvenz der Preos müssen die Anleihe-Anleger erhebliche finanzielle Verluste befürchten. Sofern das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Da die Gesellschaft aber die fälligen Zinsen nicht bedienen konnte und die Immobilien des Unternehmens offenbar verkauft sind, wird die Insolvenzmasse vermutlich kaum ausreichen, um die Forderungen der Anleger auch nur annähernd zu bedienen. „Auch wenn der Insolvenzverwalter die Immobilienverkäufe sicher noch einmal unter die Lupe nehmen wird“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren haben die Anleger aber die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen. So sind die Anlageberater bzw. -vermittler verpflichtet, die Anleger auf die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere auf das Totalverlustrisiko hinzuweisen. „Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Anlegern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Erneut haben Täter Schließfächer in einer Sparkasse aufgebrochen. Rund sieben Monate nach dem spektakulären Einbruch in eine Sparkasse in Gelsenkirchen, war Ende Juli eine Filiale der Sparkasse Mönchengladbach das Ziel der Bankräuber. Dort haben sie in einer halben Stunde 29 Schließfächer aufgebrochen.

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der Habona Nahversorgungsfonds Deutschland hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am 30. Juni 2026 ausgesetzt. Anleger des offenen Immobilienfonds kommen nun zumindest vorübergehend nicht an ihr investiertes Geld. Die Schließung des Fonds ist maximal für 36 Monate möglich. 

Der Fondsmanager KanAm hat die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest am 26. Juni 2026 bekannt gegeben. Anleger können seit dem 29. Juni 2026 keine Anteile mehr zurückgeben. Ihnen drohen finanzielle Verluste.

Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.