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Primus Concept Gruppe – Holding insolvent - Möglichkeiten der Anleger

22.03.2023

Die Primus Concept Gruppe ist Projektentwickler und Bauträger für Wohnimmobilien und Pflegeeinrichtungen. Anleger konnten sich u.a. über Nachrangdarlehen beteiligen. Nun ist die Dachgesellschaft, die Primus Concept Immobilienpartner Holding AG, insolvent. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Holding am 24. Februar 2023 eröffnet (Az. 1542 IN 487/23).

Als Projektentwicklerin und Bauträgerin war die Primus Concept Unternehmensgruppe an einer Vielzahl von Projekten beteiligt. Dabei wurden die Projekte jeweils im Rahmen einer dafür gegründeten Schwester- oder Tochtergesellschaft durchgeführt. Insgesamt zählen rund 80 Unternehmen zu der Gruppe. Finanziert wurden die Bauvorhaben u.a. durch die Gelder von Anlegern. Der Haken für die Anleger ist, dass eine Nachrangklausel vereinbart wurde. Dadurch treten die Anleger mit ihren Forderungen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurück.

Derzeit hat die Holding Insolvenz angemeldet. Das bedeutet nicht, dass auch die Tochtergesellschaften insolvent sind. Allerdings ist die Marktlage gerade auch im Bereich für Pflegeimmobilien durch steigende Bauzinsen und hohe Energiekosten schwierig geworden. Auch wenn Immobilien regelmäßig als sichere und renditestarke Geldanlagen beworben werden, müssen Anleger in solch einer Situation immer wieder feststellen, dass das vermeintliche Betongold schnell Risse bekommt und ihnen finanzielle Verluste drohen. Gerade bei Nachrangdarlehen kann der Totalverlust drohen.

„Besonders im Insolvenzfall drohen Anleger komplett leer auszugehen, da zunächst die Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden. Das zeigt, dass Nachrangdarlehen für Anleger hochriskante Geldanlagen darstellen. Über diese Risiken hätten die Anleger von ihrem Anlageberater bzw. Anlagevermittler aufgeklärt werden müssen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Ist eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung ausgeblieben, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein. Auch die Anleihe-Anleger können bei einer unzureichenden Aufklärung Schadenersatzansprüche haben.

Anleger, die in Nachrangdarlehen investiert haben, können zudem prüfen lassen, ob die Nachrangklausel wirksam vereinbart wurde. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das häufig nicht der Fall. „Dann sind die Forderungen der Anleger auch nicht nachrangig zu behandeln“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern der Primus Concept Gruppe gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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