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Private Krankenversicherung (PKV) - Beiträge steigen massiv an

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für viele privat Krankenversicherte war die Mitteilung, dass die Beiträge 2025 kräftig steigen werden, ein Schock. Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten. Die Kündigung und der Wechsel des Anbieters ist dabei nicht unbedingt empfehlenswert. „Aufgebaute Altersrückstellungen können dann verloren gehen“, so Rechtsanwalt Looser. Eine Alternative kann aber ein Wechsel des Tarifs beim bestehenden Versicherer sein. Wird ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung angestrebt, müssen die rechtlichen Hürden berücksichtigt werden.

Ein Grund für die empfindlichen Beitragserhöhungen seien die stark gestiegenen Kosten für die Behandlung im Krankenhaus. Hier sind noch die Folgen der Corona-Pandemie zu spüren, als viele Operationen verschoben und 2023 und 2024 nachgeholt wurden, berichtet tagesschau.de. Zudem seien auch die Kosten in der Pflege und bei den allgemeinen Krankenhausleistungen gestiegen.

In der Folge erhöhen nun viele private Krankenversicherungen die Beiträge zum 1. Januar oder 1. April 2025. „Eine Beitragserhöhung ist aber nur dann zulässig, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet“, sagt Rechtsanwalt Looser. So hat der BGH mit Urteil vom 16. Dezember 2020 klargestellt, dass der Versicherer darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit, die Versicherungskosten oder beide – sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beitragserhöhung unzulässig. Überzahlte Beiträge können dann vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden.

Es ist immer wieder vorgekommen, dass private Krankenversicherer ihre Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet haben, so dass betroffene Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zurückfordern können. Rechtsanwalt Looser: „Dabei ist aber die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Ansprüche sollten daher jetzt geltend gemacht werden, da sie zum Teil schon Ende 2024 verjährt sein können.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.