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Private Krankenversicherung (PKV) – Unzulässige Beitragserhöhungen der DKV

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sind nur wirksam, wenn sie ausreichend begründet sind. Das ist aber nicht immer der Fall und dann kann es sich lohnen, gegen die Prämienerhöhung vorzugehen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Düsseldorf. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Beitragserhöhungen in einigen Tarifen der DKV Deutsche Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: I-13 U 25/22). Der Kläger hat damit Anspruch auf die Erstattung seiner überzahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) – insgesamt rund 7.000 Euro.

Grundsätzlich haben private Krankenversicherer die Möglichkeit, die Prämien zu erhöhen. Der BGH hat allerdings mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass die Beitragserhöhungen nur wirksam sind, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Der Versicherer muss demnach darlegen, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Prämienanpassung erforderlich ist. Die entscheidenden Rechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe sind die Sterbewahrscheinlichkeit und die Kosten für die Versicherungsleistungen“, sagt Rechtanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Düsseldorf hat in dem zu Grunde liegenden Fall nun entschieden, dass die DKV die Beitragserhöhung in verschiedenen Tarifen nicht ausreichend begründet hat und dem Kläger die überzahlten Beiträge daher erstatten muss.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Prämienanpassungen in verschiedenen Tarifen nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erfüllen und daher formell unwirksam seien. Der Versicherer habe lediglich mitgeteilt, dass sich die Kosten für die Versicherungsleistungen erhöht und damit eine Prämienanpassung notwendig sei. Für die Kostensteigerung seien nach Angaben der Versicherung Faktoren wie bessere Diagnoseverfahren oder neue Behandlungsmethoden ursächlich, da der Versicherungsschutz sich dem medizinischen Fortschritt anpasse. Diese Begründung sei zu allgemein. Für den Versicherungsnehmer werde dadurch nicht deutlich, welche Umstände tatsächlich die Beitragserhöhung notwendig machen, so das OLG. Zudem müsse für den Versicherungsnehmer erkennbar sein, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Der Kläger habe daher einen Rückzahlungsanspruch für die unwirksamen Erhöhungsbeiträge, entschied das OLG Düsseldorf.

„Auch andere private Krankenversicherer haben sich in der Vergangenheit schwer damit getan, Beitragserhöhungen in der PKV ausreichend zu begründen. Versicherungsnehmer haben dann die Möglichkeit, überzahlte Beiträge zurückzufordern. Eine Überprüfung kann sich lohnen“, so Rechtsanwalt Looser.

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