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Beitragserhöhung in der PKV
Beitragserhöhung in der PKV

Private Krankenversicherungen wegen unrechtmäßiger Beitragserhöhung verurteilt

Private Krankenversicherungen passen in regelmäßigen Abständen die Beiträge ihrer Versicherten an – in der Regel werden sie erhöht. Das ist nicht ungewöhnlich und solange keine Willkür herrscht sind Beitragserhöhungen auch nicht unrechtmäßig. Allerdings dürfen die Versicherungsunternehmen nicht Schalten und Walten wie sie wollen. Sie müssen Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen und sich an gesetzliche Vorgaben halten. Sonst sind die Erhöhungen nicht rechtmäßig und damit unwirksam.

Das hat das Oberlandesgericht Köln mit einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Januar 2020 bestätigt (Az.: 9 U 138/19). Konkret erklärte das OLG Köln die Beitragserhöhungen in zwei Tarifen der Axa Private Krankenversicherung für unwirksam und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überhöhter Beiträge.

Für die Begründung der Prämienanpassung sei es notwendig, die Rechnungsgrundlage zu nennen, die die Anpassung ausgelöst habe, stellte das OLG klar. Dabei müsse die Benennung der Rechnungsgrundlage bezogen auf die konkrete Anpassung erfolgen, allgemeine Informationen seien nicht ausreichend. Die Axa habe in den konkreten Tarifen die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet, stellte das Gericht weiter fest. Die Erläuterungen seien allgemein gehalten und es folge keine klare Bezugnahme darauf, welche Rechnungsgrundlage die Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die Informationen seien „missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch“, stellte das OLG Köln fest. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Beiträge. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Das letzte Wort wird der BGH sprechen.

Ähnlich wie das OLG Köln entschied jetzt auch das Landgericht Frankfurt a.M. mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2020 (Az.: 2-23 O 198/19). In diesem Fall ging es um Beitragserhöhungen der Barmenia Krankenversicherung. Das LG Frankfurt verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge. Die Barmenia habe die Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet. Daher sei die Erhöhung unwirksam, so das Gericht.

„Die Urteile zeigen deutlich, dass Private Krankenversicherungen ihre Beitragserhöhungen gut begründen müssen und allgemeine Informationen nicht ausreichen. Viele privat Krankenversicherte habe gute Chancen, ihre überzahlten Beiträge zurückzufordern – das gilt nicht nur für Kunden der Axa und Barmenia. Auch bei anderen Krankenversicherungen lohnt es sich zu prüfen, ob sie Beitragserhöhungen hinreichend begründet haben“, sagt Rechtsanwalt Seifert, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.