Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.
Der BGH hat damit eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des OLG Stuttgart vom 29. August 2024 (Az. 13 U 176/23) bestätigt. Das OLG Stuttgart hatte entschieden, dass der Vertrag über das Online-Coaching bzw. Online-Mentoring nichtig ist, weil der geschlossene Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fiel und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt hat. „Unser Mandant hat daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Beträge und ist zu keinen weiteren Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
Merkmale für Fernunterricht
Der BGH hatte in seinem Urteil außerdem deutlich gemacht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das FernUSG fällt. Folgende Merkmale müssen erfüllt sein:
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden,
- Überwachung des Lernerfolgs.
BGH Urteil vom 5. Februar 2026 – Az. III ZR 137/25
Mit einem weiteren Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) hat der BGH seine Vorgaben präzisiert und Stellung dazu genommen, unter welchen Umständen eine räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden vorliegt.
Verbraucherrecht
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Vertrag über ein Online-Coaching geschlossen. Neben Lehrvideos sah der Vertrag u.a. auch die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Video-Konferenzen, sog. Live-Calls, oder Video-Calls mit dem Coach vor. Den Preis für das Coaching in Höhe von rund 8.000 Euro hatte die Klägerin bereits gezahlt. Nun verlangte sie ihr Geld zurück, weil der Anbieter des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte und der Vertrag daher nichtig sei.
Das OLG Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, da keine überwiegende räumliche Trennung vorgelegen habe. Es argumentierte, dass eine räumliche Trennung nur dann vorliege, wenn der Unterricht zu mindestens 50 Prozent asynchron stattfinde. Dies sei hier nicht dargelegt.
Merkmal der räumlichen Trennung im digitalen Zeitalter
Diese Begründung hielt vor dem BGH nicht stand. Er hob das Urteil auf und verwies den Fall an das OLG zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. Dabei haben die Richter in Karlsruhe nun deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden vorliegt. Dabei übertrug der BGH das Merkmal der räumlichen Trennung in das digitale Zeitalter.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn der Lehrende und der Lernende überwiegend räumlich getrennt sind. Nähere Anforderungen an die räumliche Trennung, definiert die Norm nicht. Nach der Entscheidung des BGH ist die Regelung jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, „dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.“
Abgrenzung Fernunterricht von Direktunterricht
Der Gesetzgeber habe mit dem Merkmal der räumlichen Trennung Fernunterricht vom Direktunterricht abgrenzen wollen, führte der BGH weiter aus. Direktunterricht zeichne sich dadurch aus, dass die Wissensvermittlung zu einem vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgt. Im virtuellen Zeitalter sei das z.B. auch mittels Live-Calls möglich.
Fernunterricht liege aber vor, wenn der Unterricht asynchron erfolgt und der Lernende den Inhalt zeitlich versetzt abrufen kann oder der Lernende keine Möglichkeit zum direkten Austausch mit dem Lehrenden hat, so der BGH weiter. „Besteht keine Möglichkeit zum direkten gegenseitigen Austausch zwischen Lernenden und Lehrenden, wie das bspw. bei Videos oder aufgezeichneten Live-Calls der Fall ist, ist von Fernunterricht auszugehen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Auf den Vertrag kommt es an
Entscheidend sei dabei, welche Leistung vertraglich vereinbart ist und nicht wie sie umgesetzt wird, so der BGH. Rechtsanwalt Seifert: „Wesentlich ist demnach z.B. welchen Stellenwert die angebotenen vertraglichen Leistungen im Gesamtkonzept einnehmen und wie entscheidend sie für den Lernerfolg sind oder ihre vertraglich vorgesehene Dauer“, erklärt Rechtanwalt Seifert. Dabei stellte der BGH klar, dass Live-Calls, die aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden als asynchroner Unterrichtsanteil zu behandeln sind.
Zudem machte der BGH deutlich, dass eine Überwachung des Lernerfolgs schon dann gegeben sei, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und dadurch seinen individuellen Lernerfolg kontrollieren kann. Eine Kontrolle durch den Lehrenden sei hingegen nicht erforderlich.
Fazit: Räumliche Trennung liegt bei vielen Online-Coachings vor
„Auch nach dem BGH-Urteil dürfte das Merkmal der räumlichen Trennung bei vielen Online-Coachings erfüllt sein. Ein wesentlicher Faktor dafür ist, welches vertraglich vereinbarte Element entscheidend für den Lernerfolg ist“, so Rechtsanwalt Seifert. Fällt der Vertrag unter Fernunterricht und der Anbieter verfügt nicht über die erforderliche Zulassung, ist er nichtig und der Teilnehmer kann sein Geld zurückverlangen.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

