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Rechte bei Flugverspätung und Flugausfall

Die Sommerferien haben in vielen Bundesländern bereits begonnen oder stehen vor der Tür. Die  Koffer für den wohl verdienten Urlaub sind gepackt, da ist es umso ärgerlicher, wenn sich der Beginn der Urlaubsreise verzögert, weil das Flugzeug nicht pünktlich abhebt oder der Flug ganz ausfällt. „Bei Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Reisenden aber nicht schutzlos gestellt. Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt ihre Ansprüche von der Versorgung über Übernachtungsmöglichkeiten bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die innerhalb der EU starten, sowie für Flüge, die in der EU landen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Kommt es zu einer Flugverspätung von mindestens zwei Stunden haben Passagiere Anspruch auf bestimmte Betreuungsleistungen. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonate oder E-Mails sowie bei Bedarf eine Hotelunterbringung samt Transfer. Rechtsanwalt Seifert: „Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden steht dem Fluggast in vielen Fällen zusätzlich eine Ausgleichszahlung zu.“

Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt 250 Euro für Flüge bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro für Flüge über 3.500 Kilometer. Diese Entschädigung entfällt allerdings, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, etwa bei Unwetter, Sicherheitsrisiken oder politischen Unruhen.

Wird ein Flug kurzfristig, d.h. weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zum Zielort. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro, sofern keine außergewöhnlichen Umstände für den Flugausfall verantwortlich sind und keine zumutbare Ersatzverbindung angeboten wurde. Die genaue Höhe hängt auch hier von der Flugstrecke ab.

„Außergewöhnliche Umstände“ sind Situationen, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Dazu zählen z.B. Unwetter, Sicherheitsrisiken oder politische Instabilität. In solchen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung, nicht jedoch die Pflicht zur Betreuung und Erstattung des Tickets oder zur anderweitigen Beförderung. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist hingegen oft einzelfallabhängig und wurde von Gerichten unterschiedlich bewertet.

Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet Passagieren einen umfassenden Schutz. Dennoch kommt es vor, dass Fluggesellschaften sich querstellen und z.B. keine Entschädigung zahlen wollen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt betroffene Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

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Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.

Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.

Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. 

Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.