Die Sommerferien haben in vielen Bundesländern bereits begonnen oder stehen vor der Tür. Die Koffer für den wohl verdienten Urlaub sind gepackt, da ist es umso ärgerlicher, wenn sich der Beginn der Urlaubsreise verzögert, weil das Flugzeug nicht pünktlich abhebt oder der Flug ganz ausfällt. „Bei Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Reisenden aber nicht schutzlos gestellt. Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt ihre Ansprüche von der Versorgung über Übernachtungsmöglichkeiten bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die innerhalb der EU starten, sowie für Flüge, die in der EU landen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Kommt es zu einer Flugverspätung von mindestens zwei Stunden haben Passagiere Anspruch auf bestimmte Betreuungsleistungen. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonate oder E-Mails sowie bei Bedarf eine Hotelunterbringung samt Transfer. Rechtsanwalt Seifert: „Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden steht dem Fluggast in vielen Fällen zusätzlich eine Ausgleichszahlung zu.“
Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt 250 Euro für Flüge bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro für Flüge über 3.500 Kilometer. Diese Entschädigung entfällt allerdings, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, etwa bei Unwetter, Sicherheitsrisiken oder politischen Unruhen.
Wird ein Flug kurzfristig, d.h. weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zum Zielort. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro, sofern keine außergewöhnlichen Umstände für den Flugausfall verantwortlich sind und keine zumutbare Ersatzverbindung angeboten wurde. Die genaue Höhe hängt auch hier von der Flugstrecke ab.
„Außergewöhnliche Umstände“ sind Situationen, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Dazu zählen z.B. Unwetter, Sicherheitsrisiken oder politische Instabilität. In solchen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung, nicht jedoch die Pflicht zur Betreuung und Erstattung des Tickets oder zur anderweitigen Beförderung. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist hingegen oft einzelfallabhängig und wurde von Gerichten unterschiedlich bewertet.
Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet Passagieren einen umfassenden Schutz. Dennoch kommt es vor, dass Fluggesellschaften sich querstellen und z.B. keine Entschädigung zahlen wollen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt betroffene Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Verbraucherrecht
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

