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Rechte der Fluggäste bei Flugverspätung und Flugausfall

Endlich Sommerferien: Viele Deutsche nutzen die Zeit, um in den Urlaub zu fliegen. Kommt es zu Verspätungen oder Flugannullierungen haben Fluggäste verschiedene Rechte, u.a. auch auf Zahlung einer Entschädigung.

Verspätet sich der Flug um mindestens zwei Stunden auf einer Kurzstrecke, haben die Fluggäste zunächst Anspruch auf Verpflegungsleistungen. Im Fall einer Verschiebung des Fluges auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft auch für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen. Entsprechendes gilt in Abhängigkeit von der Flugstrecke und dem Ausmaß der Verspätung auch bei längeren Flügen.

„Darüber hinaus haben Fluggäste auch Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn der Flug mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden am Zielflughafen landet und die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Bei Kurzstrecken bis 1.500 Kilometern beträgt der Entschädigungsanspruch 250 Euro, bei Mittelstrecken bis 3.500 Kilometern können Passgiere eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro und bei Langstrecken in Höhe von 600 Euro geltend machen. Sind außergewöhnliche Umstände wie z.B. Unwetter für die Verspätung verantwortlich, besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung.

Wird ein Flug ganz gestrichen, besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch. Dann kann der Fluggast entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen oder die Umbuchung auf einen Ersatzflug. Kann die Airline keinen zeitnahen Ersatzflug anbieten, muss sie auch die Kosten für die Umbuchung auf einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft übernehmen.

Bei einem Flugausfall, über den der Fluggast erst kurzfristig informiert wurde, d.h. weniger als 14 Tage vor Abflug, kann dem Fluggast auch eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro zustehen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Airline für den Ausfall des Fluges verantwortlich ist. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Fluggesellschaft nicht genug Personal hat – in der Luft oder am Boden“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtanwälte gibt betroffenen Fluggästen gerne eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Flugverspätungen und Flugausfällen.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.