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Rechte der Sparer bei Prämiensparverträgen gestärkt - BGH Urteil XI ZR 29/24

Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten bzw. 99 Jahren können während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September deutlich gemacht (Az. XI ZR 29/24). Zudem stellte der BGH in dem Musterverfahren klar, dass bei der Zinsanpassung das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins gewahrt werden muss (Verhältnismethode) und Nachzahlungsansprüche der Sparer erst mit Vertragsende verjähren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.

Vor allem in den 1990er- und 2000er-Jahren boten viele Sparkassen sog. Prämiensparverträge mit langen Laufzeiten und einem variablen Zinssatz an. Zum Nachteil der Sparer wurde der Zinssatz häufig nach unten korrigiert. „Dieser Praxis hatte der BGH bereits mit Urteil vom 6. Oktober 2021 einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass Klauseln, die es den Banken ermöglichen, den variablen Zinssatz nahezu beliebig anzupassen, unwirksam sind. Das hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung erneut bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Musterverfahren betonte der BGH, dass bereits geklärt sei, dass derartige Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und sich Banken und Sparkassen nicht darauf berufen können. „In der Praxis bedeutet das, dass viele Sparer über Jahre zu niedrige Zinsen erhalten haben und eine Nachzahlung verlangen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der BGH machte weiter deutlich, wie die Zinsanpassung  zu berechnen ist. Demnach hat sich der variable Zinssatz bei Prämiensparverträgen an der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 und 15 Jahren zu orientieren. Dabei habe die Berechnung nach der sog. Verhältnismethode zu erfolgen, so die Karlsruher Richter. Das heißt: Das Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten Vertragszins und dem damaligen Referenzzins muss im Zeitverlauf erhalten bleiben. Dadurch werden die ursprünglichen Konditionen verhältnismäßig fortgeschrieben.

Zudem betonte der BGH, dass die Sparer nicht mit negativen Vertragszinsen belastet werden. Eine Untergrenze von 0 Prozent sei immanent – Negativzinsen nicht zulässig.

Auch zu der wichtigen Frage der Verjährung von Zinsnachforderungen der Sparer bezog der BGH Stellung. „Zinsnachforderungen werden demnach erst mit Vertragsende fällig. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist. Während der Laufzeit können Nachzahlungsansprüche der Sparer also nicht verjähren“, so Rechtsanwalt Seifert.

Ein weiterer großer Streitpunkt ist häufig das Kündigungsrecht der Sparkassen. Auch hier entschied der BGH verbraucherfreundlich. Ist in dem Sparvertrag eine feste Laufzeit vereinbart, z.B. 1.188 Monate bzw. 99 Jahre, dann ist ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse in dieser Zeit ausgeschlossen. Rechtsanwalt Seifert: „Der BGH nimmt diese Klauseln beim Wort: Wer eine 99-jährige Laufzeit vereinbart hat, darf sich nicht vorzeitig durch Kündigung von der Verpflichtung lösen, auch wenn die Prämienstaffel längst ausgeschöpft ist.“

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Mit dem Urteil hat der BGH ein weiteres Mal die Rechte der Sparer gestärkt und Nachzahlungsansprüche können in vielen Fällen weiterhin geltend gemacht werden.

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