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Rechtsanwalt Arbeitszeugnis Stuttgart

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Zu unterscheiden ist zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Zudem kann der Arbeitnehmer auch ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis haben, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.

 

Einfaches Arbeitszeugnis

Das einfache Arbeitszeugnis ist eher ein Arbeitsnachweis als eine tatsächliche Bewertung der Leistung. Bei einem einfachen Arbeitszeugnis wird nur der Name des Beschäftigten genannt sowie der Ort, die Art und die Dauer seiner Tätigkeit. Das Arbeitszeugnis muss zudem noch mit Datum und Ort der Ausstellung versehen sein.

 

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer hat aber auch Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das deutlich aussagekräftiger ist als das einfache.

Neben einer genaueren Beschreibung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers wird auch seine Leistung und sein Verhaltens gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten bewertet. Auch können spezielle Kenntnisse, Fort- und Weiterbildungen oder Initiativen des Arbeitnehmers aufgeführt werden. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss im Arbeitszeugnis nicht genannt werden. Der Arbeitnehmer kann sogar ausdrücklich verlangen, dass eine entsprechende Passage gestrichen wird.

Ein Arbeitszeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht negativ beeinflussen. Es gilt eine Wohlwollenspflicht. Das Zeugnis muss aber auch wahrheitsgemäß sein. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Leistungen besser bewertet als sie tatsächlich waren. Daher kommt es sehr auf die Formulierungen im Zeugnis an. Dabei hat sich eine Art Notensystem, wie es von der Schule bekannt ist, etabliert.

  • Sehr gut: Arbeitnehmer hat seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.
  • Gut: Arbeitnehmer hat seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit erfüllt.
  • Befriedigend: Arbeitnehmer hat seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt.
  • Ausreichend: Arbeitnehmer hat seine Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt.
  • Mangelhaft: Arbeitnehmer hat seine Aufgaben im Wesentlichen zur Zufriedenheit erfüllt.
  • Ungenügend: Arbeitnehmer hat sich bemüht, seine Aufgaben zu erfüllen.

 

Ebenso wird auch das Sozialverhalten des Arbeitnehmers in solchen Codes beschrieben. Daher ist es wichtig auf die Formulierungen genau zu achten und ggf. eine Berichtigung zu verlangen.

Dabei wechselt die Beweispflicht: Wurde dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür darlegen können. Andersherum ist der Arbeitnehmer gefordert, wenn er der Meinung ist, überdurchschnittliche Leistungen erbracht zu haben und dies im Zeugnis nicht angemessen beurteilt wurde.

Ein Arbeitszeugnis muss zudem formale Ansprüche erfüllen. Es muss in Schriftform auf Firmenpapier vorliegen und vom Arbeitgeber oder einem berechtigten Vertreter unterschrieben sein.

 

Zwischenzeugnis

Besteht ein berechtigter Grund, kann der Arbeitnehmer auch die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen. Solche Gründe können beispielsweise bei einem Wechsel in eine andere Abteilung vorliegen, weil ein Jobwechsel angestrebt wird oder Kündigungen im Raum stehen.

Liegt ein Zwischenzeugnis vor, darf der Arbeitgeber die Leistung im abschließenden Arbeitszeugnis nur dann wesentlich anders bewerten, wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich deutlich verbessert oder verschlechtert hat. 

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei Fragen zum Arbeitszeugnis und anderen Themen des Arbeitsrechts.

 

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