Rückrufservice

Rechtsanwalt Aufhebungsvertrag Stuttgart

Anders als bei einer Kündigung einigen sich bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag bedarf immer der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Ein Aufhebungsvertrag muss zwar schriftlich geschlossen und unterzeichnet werden, darüber hinaus können die Vertragsparteien den Inhalt frei gestalten. Ein wesentlicher Punkt ist dabei natürlich, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll

Darüber hinaus sind in der Regel noch eine ganze Reihe weiterer Fragen zu klären. Dazu zählen beispielsweise

  • Restlicher Urlaubsanspruch
  • Vergütung / Abbau von Überstunden
  • Anspruch auf vereinbarte Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln wie Dienstwagen
  • Betriebliche Altersvorsorge

Für den Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag verschiedene Vorteile im Vergleich zu einer Kündigung. So muss er keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben, keine Kündigungsfristen einhalten und auch der Kündigungsschutz entfällt.

 

Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung

Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes bringt der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer finanzielle Nachteile hinsichtlich Versorgungsansprüchen oder Leistungen der Agentur für Arbeit mit sich. Dennoch hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Sie muss in Gesprächen mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.

Da dem Arbeitgeber in der Regel daran gelegen ist, das Arbeitsverhältnis zügig zu beenden, ist er zumeist bereit, eine Abfindung zu zahlen. Im Interesse des Arbeitsnehmers sollte die Zahlung einer Abfindung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei am letzten Bruttogehalt des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Zu beachten ist, dass bei einer Abfindung zwar keine Sozialabgaben zu leisten sind, sie aber der Besteuerung unterliegt.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei Fragen zum Aufhebungsvertag, zur Abfindung und anderen Themen des Arbeitsrechts.

+49 0711 5208880

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
09.09.2022

Statt dem Mitarbeiter zu kündigen, kann der Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag anbieten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Aufhebungsvertrag bietet dem Arbeitgeber Vorteile im Vergleich zur Kündigung. Arbeitnehmer sollten aber die Nachteile beachten.
10.03.2022

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot des fairen Verhandelns. Das Bundesarbeitsgericht hat die Latte für einen Verstoß mit Urteil vom 24. Februar 2022 jedoch hochgelegt (Az.: 6 AZR 333/21).