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Rechtsanwalt Geschäftsführer Stuttgart

Der Geschäftsführer ist leitendes Organ der Gesellschaft und repräsentiert diese nach außen. Der Geschäftsführer wird jedoch nicht nur von der Gesellschafterversammlung berufen, sondern auch ein Anstellungsvertrag mit ihm geschlossen. Seine Stellung als Arbeitnehmer ist daher rechtlich umstritten. Klar ist, dass er sich in vielen Punkten von einem „gewöhnlichen Arbeitnehmer“ unterscheidet. In der Rechtsprechung entwickelt sich jedoch eine Tendenz, zumindest den Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen.

 

Anstellungsvertrag

Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung berufen und ist Organ der Gesellschaft. Für das Arbeitsverhältnis muss zusätzlich ein Anstellungsvertrag geschlossen werden. Hier sollten wesentliche Punkte wie Bezahlung, Urlaub, Altersversorgung, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbot oder Bereitstellung eines Dienstwagen geklärt werden.

Soll die Zusammenarbeit beendet werden, muss die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nicht nur abberufen, sondern auch der Anstellungsvertrag muss gekündigt werden. Dabei fällt der Geschäftsführer unabhängig von einer Einstufung als Arbeitnehmer nicht unter das Kinderkündigungsschutzgesetz.

 

Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Der Bundesgerichtshof vertrat lange die Auffassung, dass ein Geschäftsführer kein Arbeitnehmer sein kann, da er die Gesellschaft als Organ repräsentiert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen ist der Meinung, dass der Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer sein. Insgesamt lässt sich in der Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts eine Tendenz feststellen, zumindest den Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen.

Laut dem BAG können die Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers erfüllt sein, wenn er in die betrieblichen Abläufe integriert ist und weisungsgebunden handelt. Zudem darf er persönlich nicht über einen so hohen Anteil an der Gesellschaft verfügen, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung nehmen kann. Er darf damit zumindest nicht über die Mehrheit der Anteile verfügen.

Auch wenn der Geschäftsführer nur geringe oder gar keine Anteile an der Gesellschaft hält, ist seine Weisungsgebundenheit ein entscheidendes Kriterium für seine Arbeitnehmereigenschaft. Das heißt, er darf nicht selbst über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung verfügen.

Da die Stellung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer rechtlich umstritten ist, sollten der Anstellungsvertrag möglichst detailliert sein.

 

Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

Ein anderer strittiger Punkt ist die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern. Von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird dann ausgegangen, wenn der Geschäftsführer weisungsgebunden handelt und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden ist. Dies kann bei Fremdgeschäftsführern häufig der Fall sein, aber auch schon bei Geschäftsführern die weniger als 50 Prozent der Anteile halten.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei Fragen, die den Geschäftsführer oder andere Themen des Arbeitsrechts betreffen.

 

 

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