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Rentenversicherung - Widerspruch nach 14 Jahren möglich

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass eine Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass eine lange Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und erfolgtem Widerspruch, im konkreten Fall 14 Jahre, einem erfolgreichen Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 196/22).

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im Juni 2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung, eine sog. Rürup-Rente abgeschlossen. Rund 14 Jahre später erklärte sie im Mai 2020 den Widerspruch des Vertrags und verlangte die Rückzahlung der bislang geleisteten Beiträge sowie die Herausgabe der Nutzungen, die der Versicherer gezogen hat. Den Widerspruch begründete sie damit, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei und nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen erhalten habe.

Das OLG München hatte die Klage der Frau noch abgewiesen, doch der BGH hob diese Entscheidung im Revisionsverfahren auf.

Das OLG München hatte seine Entscheidung vorwiegend damit begründet, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Sie sei in den Verbraucherinformationen deutlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von 30 Tagen von dem Vertrag lösen könne. Sie habe den Vertrag aber fast 14 Jahre lang durchgeführt und erst dann den Widerspruch erklärt.

Der BGH sah dies jedoch anders. Es lägen keine besonders gravierenden Umstände vor, die das Verhalten der Klägerin als treuwidrig erscheinen ließen. Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt, so dass der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss sein Widerspruchsrecht ausüben könne. Nur wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, könne die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen. Solche gravierenden Umstände seien hier aber nicht festgestellt worden, machte der BGH deutlich.

Dass die Klägerin den Rentenversicherungsvertrag aktiv mitgestaltet und z.B. Beitragserhöhungen widersprochen oder Vertragsanpassungen zugestimmt hat, gehöre zu einer gewöhnlichen Vertragsführung und seien keine gravierenden Umstände, die der Ausübung des Widerspruchsrecht entgegenstehen, so der BGH. Das gelte auch für den Umstand, dass es sich um eine steuerlich geförderte Rürup-Rente handelt. Der Versicherer könne aus diesem Umstand nicht schließen, dass der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht. Es lägen insgesamt keine besonders gravierenden Umstände vor, die dem Widerspruch im Wege stehen, entschied der BGH und verwies den Fall an das OLG München zurück. Dieses muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH den Widerspruch erneut prüfen.

„Die Klägerin dürfte somit gute Aussichten auf die Rückzahlung ihrer Beiträge haben. An dem BGH-Urteil wird deutlich, dass der Widerspruch nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil er erst Jahre nach Vertragsschluss erfolgt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

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Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.