Rückrufservice

Riester-Rente - Rentenfaktor durfte nicht herabgesetzt werden

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).

Der Rentenfaktor ist wesentlich für die Höhe der Rente, die der Versicherungsnehmer aus seinem Vertrag erhält. In dem zu Grunde zu liegenden Fall hatte der Kläger eine fondsgebundene Riester-Rente bei der Allianz abgeschlossen. Während der Vertragslaufzeit hatte der Versicherer den Rentenfaktor zweimal abgesenkt. Bei Vertragsschluss betrug der Rentenfaktor noch 35,76 Euro je 10.000 Euro Vertragsguthaben. Im Jahr 2017 senkte der Versicherer den Rentenfaktor auf 30,44 und 2021 auf 27,93 Euro. Begründet wurde die Herabsetzung des Rentenfaktors mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses durch die Bundesregierung. Sofern sich die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen wieder erhöhen, sollte auch der Rentenfaktor wieder zulegen.

Damit ließ sich der Versicherungsnehmer nicht abspeisen und klagte gegen die Absenkungen. Das Amtsgericht Reinbek gab ihm Recht. Vertragsbedingungen, die unter gewissen Umständen zu einer Absenkung des Rentenfaktors führen können, seien unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, machte das Gericht deutlich. Denn durch die entsprechende Klausel werde nur eine Herabsetzung des Rentenfaktors geregelt, nicht aber seine Erhöhung. Derartige Klauseln müssten in beide Richtungen wirken, damit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibe, so das AG Reinbek.

Damit schloss sich das AG Reinbek mit seiner Rechtsprechung dem Landgericht Köln an. Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall ebenfalls entschieden, dass eine nachträgliche Herabsetzung des Rentenfaktors unwirksam ist. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. So hat das Landgericht Stuttgart zu Gunsten des Versicherers entschieden. Weder das Urteil des AG Reinbek noch die Entscheidung des LG Stuttgart sind bislang rechtskräftig. Die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart wird voraussichtlich im Januar 2025 am OLG Stuttgart verhandelt.

„Durch die Herabsetzung des Rentenfaktors verlieren die Versicherungsnehmer viel Geld. Auch wenn die Rechtsprechung bislang noch uneinheitlich ist, haben sie aber gute Chancen, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).

Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass eine Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass eine lange Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und erfolgtem Widerspruch, im konkreten Fall 14 Jahre, einem erfolgreichen Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 196/22).

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2024 ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung noch Jahre nach Abschluss möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde (Az.: IV ZR 401/22).

Die UKV – Union Krankenversicherung AG muss ungerechtfertigte Beitragserhöhungen zurückzahlen. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 9. November 2023 entschieden (Az.: 7 U 208/22). Die UKV habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Prämienanpassungen notwendig seien. Daher seien sie unwirksam und der Versicherer müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das OLG Stuttgart.