Rückrufservice

Riester-Rente - Rentenfaktor durfte nicht herabgesetzt werden

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).

Der Rentenfaktor ist wesentlich für die Höhe der Rente, die der Versicherungsnehmer aus seinem Vertrag erhält. In dem zu Grunde zu liegenden Fall hatte der Kläger eine fondsgebundene Riester-Rente bei der Allianz abgeschlossen. Während der Vertragslaufzeit hatte der Versicherer den Rentenfaktor zweimal abgesenkt. Bei Vertragsschluss betrug der Rentenfaktor noch 35,76 Euro je 10.000 Euro Vertragsguthaben. Im Jahr 2017 senkte der Versicherer den Rentenfaktor auf 30,44 und 2021 auf 27,93 Euro. Begründet wurde die Herabsetzung des Rentenfaktors mit der Absenkung des Höchstrechnungszinses durch die Bundesregierung. Sofern sich die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen wieder erhöhen, sollte auch der Rentenfaktor wieder zulegen.

Damit ließ sich der Versicherungsnehmer nicht abspeisen und klagte gegen die Absenkungen. Das Amtsgericht Reinbek gab ihm Recht. Vertragsbedingungen, die unter gewissen Umständen zu einer Absenkung des Rentenfaktors führen können, seien unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, machte das Gericht deutlich. Denn durch die entsprechende Klausel werde nur eine Herabsetzung des Rentenfaktors geregelt, nicht aber seine Erhöhung. Derartige Klauseln müssten in beide Richtungen wirken, damit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibe, so das AG Reinbek.

Damit schloss sich das AG Reinbek mit seiner Rechtsprechung dem Landgericht Köln an. Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall ebenfalls entschieden, dass eine nachträgliche Herabsetzung des Rentenfaktors unwirksam ist. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. So hat das Landgericht Stuttgart zu Gunsten des Versicherers entschieden. Weder das Urteil des AG Reinbek noch die Entscheidung des LG Stuttgart sind bislang rechtskräftig. Die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart wird voraussichtlich im Januar 2025 am OLG Stuttgart verhandelt.

„Durch die Herabsetzung des Rentenfaktors verlieren die Versicherungsnehmer viel Geld. Auch wenn die Rechtsprechung bislang noch uneinheitlich ist, haben sie aber gute Chancen, sich gegen dieses Vorgehen zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. Allerdings ist nicht jede Beitragserhöhung wirksam und privat Krankenversicherte können überzahlte Beiträge ggf. zurückfordern. Das zeigt auch ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2025 (Az. 5 U 50/24).

Bei einem Skiunfall erleidet eine Frau eine Schulterverletzung. Zu den Schmerzen kommt auch noch Ärger mit der privaten Unfallversicherung der Frau hinzu, denn die wollte nicht zahlen. Da machte das OLG Dresden jedoch nicht mit. Es entschied mit Urteil vom 21. Januar 2025, dass der Unfall (mit-)ursächlich für die Verletzung war und die Versicherung eintreten muss (Az. 4 U 1079/23).

Rund 60.000 Euro muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihrem Versicherungsnehmer nachträglich zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. April 2025 entschieden (Az. 20 U 33/21).