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Rolle rückwärts bei Deutsche Lichtmiete - Vorläufige Insolvenzverfahren wieder eröffnet

Rolle rückwärts bei der Deutsche Lichtmiete Unternehmensgruppe. Nachdem der Vorstand zwischenzeitlich die selbst gestellten Insolvenzanträge überraschend zurückgezogen hatte, befindet sich ein großer Teil der Gesellschaften inzwischen wieder im Insolvenzverfahren. Zunächst hatte das Amtsgericht Oldenburg am 8. März 2022 erneut das vorläufige Insolvenzverfahren über die Deutsche Lichtmiete AG eröffnet - diesmal auf Antrag eines Gläubigers. In den folgenden Tagen wurden über weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe die vorläufigen Insolvenzverfahren wieder eröffnet. Betroffen sind:

• Deutsche Lichtmiete AG (Az.: 69 IN 7/22)
• Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 14/22)
• Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 15/22)
• Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH (Az.: 63 IN 7/22)
• Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 17/22)
• Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 63 IN 6/22)
• Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 60 IN 7/22)
• Deutsche Lichtmiete 3. Direktinvestitionsgesellschaft mbH (Az.: 65 IN 11/22)
• DLM Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 18/22)
• DLM 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 11/22)
• DLM 4. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 65 IN 12/22)
• DLM 5. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 60 IN 8/22)
• DLM 6. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 18/22)
• DLM 7. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 17/22)
• DLM 8. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 10/22)
• DLM 9. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 16/22)
• DLM 10. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 16/22)

Sollten die Anleger nach der Rücknahme der Insolvenzanträge durch den Vorstand Ende Februar die Hoffnung gehabt haben, dass Zins- und Rückzahlungen wieder fließen werden, hat sich diese Hoffnung schnell wieder zerschlagen. Die Anleger der Direktinvestments und der Anleihen müssen weiter um ihr investiertes Geld fürchten. Die vorläufigen Insolvenzverwalter werden nun prüfen, ob Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden können. Sobald dies der Fall ist, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Für die Anleger der Direktinvestments geht es außerdem darum zu klären, ob sie Eigentum an den Leuchten erworben haben und Aussonderungsansprüche geltend machen können oder ob alles direkt in die Insolvenzmasse fließt.

Anleger sollten ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Dies ist möglich, sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Ansprüche aller Gläubiger vollauf zu befriedigen. „Um finanzielle Verluste abzuwehren, kann daher auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Forderungen können nicht nur gegen die Unternehmensverantwortlichen bestehen, sondern ggf. auch gegen die Anlageberater und -vermittler. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären sowie die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Sind sie diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, können Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. -vermittler bestehen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an und kann Sie auch bei der Anmeldung der Forderungen bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterstützen. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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