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rs systems+ GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren

Es war zu befürchten: Die rs systems+ GmbH ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 15. Februar 2023 am Amtsgericht Chemnitz eröffnet (Az.: 221 IN 96/23). Für die Anleger geht es nun darum, sich vor drohenden finanziellen Verlusten zu schützen.

Der Insolvenzantrag ist ein weiterer Baustein in den Entwicklungen rund um die rs systems+ GmbH, die die Anleger um ihr Geld fürchten lässt. Schon am 10. Januar 2023 gab die BaFin der rs systems+ GmbH auf, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft sofort einzustellen. Anlegergelder müssen dementsprechend umgehend zurückgezahlt werden. Da die Gesellschaft das offenbar nicht leisten kann, folgte nun der Insolvenzantrag.

Ähnliches spielte sich im November 2021 bei der inzwischen insolventen bc connect GmbH ab. Auch sie musste ihr Einlagengeschäft einstellen, da sie nicht über die notwendige Erlaubnis der BaFin verfügte. Es folgte die Insolvenz und Anleger, die um ihr investiertes Geld fürchten.

Die rs systems+ GmbH soll die unerlaubten Bankgeschäfte der bc connect GmbH weitergeführt haben. Zudem soll sie nach Angaben von Sächsische.de auch im Zentrum einer groß angelegten Razzia der Staatsanwaltschaft Chemnitz im Januar 2023 gestanden haben. Ermittelt wird wegen Betrugsverdachts und Verdachts unerlaubter Bankgeschäfte. Anleger sollen bei verschiedenen Geldanlagen über Gewinne getäuscht worden sein. Es besteht der Verdacht, dass spätestens seit November 2021 ein illegales Schneeballsystem betrieben wurde. Dabei erfolgen Zahlungen an die Anleger nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern nur aus frisch eingeworbenen Geldern neuer Anleger. „Die Gelder der Anleger werden also nicht investiert und es werden keine Gewinne erwirtschaftet. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis ein solches System zusammenbricht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Anleger der rs systems+ GmbH müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten. Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das ist jedoch nur ein Schritt, um finanziellen Schaden abzuwenden. Schon jetzt kann auch geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

In der Haftung können dabei nicht nur die Unternehmensverantwortlichen stehen, sondern auch die Anlageberater bzw. Anlagevermittler. Sie hätten die Anleger über die Risiken der Geldanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Sind die Anlageberater und -vermittler ihren Aufklärungs- und Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Anleger der rs systems+ GmbH gerne und gibt ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Aktuelles

Über die Degag Bestand und Neubau 1 GmbH hat das Amtsgericht Hameln am 10. Februar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 36 IN 8/25 -4). Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Muttergesellschaft Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet (Az.: 36 IN 7/25 -4).

Das Amtsgericht Hamburg hat am 6. Februar 2025 die Insolvenzverfahren über die My House AG und die My House Vertriebsgesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung regulär eröffnet (Az.: 67g IN 388/24 und 67g IN 387/24). Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter nun bis zum 24. März 2025 anmelden.

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Banken und Sparkassen hätten keine Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld erheben dürfen. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass Negativzinsen im Widerspruch zum Vertragszweck ständen.

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Januar 2025 einen Warnhinweis zur Gepsenix 1 Energy GmbH veröffentlicht. Demnach hat die BaFin einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Gesellschaft Geldanlagen in Form von Inhaberschuldverschreibungen öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben.

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