Rückrufservice

Rückruf Ford Kuga - Ansprüche der Käufer und Leasingnehmer

Uns erreichen in diesen Tagen unzählige Anfragen zum Thema „Ford Kuga Rückruf“ – bekannterweise hat Ford 56.000 Plug-In-Hybride aus den Baujahren ab 2019 zurückgerufen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Batterie bei Voll-Ladung entzündet und es dann zu teils dramatischen Fahrzeugbränden kommt. Ford hat offensichtlich noch keine Lösung für das erkannte Problem, denn ein Software-Update kann frühestens im Laufe des 2. Quartals 2025 erwartet werden. Bis dahin sollte das Auto zum einen nicht mehr elektrisch geladen werden und zum anderen sofort konsequent außer Betrieb genommen werden, wenn sich Warnhinweise in Bezug auf die elektrische Versorgung ergeben. Dann soll das Auto sofort abgestellt und verlassen werden. Vor einer Weiterfahrt wird gewarnt. 

„Für viele unserer Mandanten ist das ein Horrorszenario, wobei nicht allein die beängstigen Prognosen ein übles Kopfkino anschalten, auch wirtschaftlich ist es vielen Ford-Besitzern nicht akzeptabel, auf fest eingeplante Stromladungen zu verzichten!“, so Rechtsanwalt Frederik Gisevius von www.motorschaden.de 

Viele Kuga-Eigentümer haben sich Wallboxen installiert und/oder Solaranlagen auf dem Dach montiert, um ihren Plugin-Hybrid möglichst wirtschaftlich fahren zu können. Es wird aber schnell klar: Ohne Stromunterstützung ist der Kuga eher ein durstiger Benziner - besonders Vielfahrern und Pendlern über große Entfernungen stößt das in diesen Tagen übel auf. 

Anspruchsgegner für etwaige Schadenersatzforderungen ist in aller Regel der Hersteller, doch Ford zeigt sich in Sachen alternative Mobilität durch einen Ersatzwagen oder Schadensausgleich über Benzingutscheine nicht besonders gesprächsbereit.

 Viele Kuga-Besitzer sind Leasingnehmer und möchten die teuren Raten nicht weiterbezahlen für ein Auto, das nicht wie bestellt/geleast funktioniert. 

Dazu Rechtsanwalt Gisevius: „Der Leasinggeber hat mit dem Thema wenig zu tun, Schadenersatz muss gegenüber Händlern oder Herstellern ausgehandelt werden, zur Not auf dem Klageweg. Der Leasingnehmer nimmt die gleiche Rechtsposition ein, als wenn er selbst das Fahrzeug erworben hätte. Weitergehende Ansprüche gegen den Leasinggeber kommen dann meist nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn aufgrund der Mängel ein Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag durch den Leasingnehmer erfolgt, führt dies auch zu einer Beendigung des Leasingvertrages an sich. Einzelheiten müssen aber stets geprüft werden.“ 

Die Automotive-Experten von Brüllmann Rechtsanwälte stehen Ford-Besitzern gern als Ansprechpartner zur Verfügung

Automotive, E-Autos/Batterieschaden

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.