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Rückruf VW Phaeton unter Code 23FE

Der Abgasskandal hat den VW Phaeton erreicht. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 7. Januar 2025 veröffentlichte, muss VW weltweit mehr als 91.000 Phaeton der Baujahre 2004 bis 2008 zurückrufen. In Deutschland sind rund 9.400 VW Phaeton betroffen.

Grund für den Rückruf, den VW unter dem Hersteller-Code 23FE durchführt, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bei den betroffenen Fahrzeugen. Nach Angaben des KBA soll in der Werkstatt ein Software-Update aufgespielt werden.

Die Behörde macht keine Angaben dazu, um was für eine Abschalteinrichtung es sich konkret handelt. Bereits Ende 2024 gab es jedoch schon diverse Rückrufe für Modelle von VW und den Konzerntöchtern Audi, Seat und Skoda. Dabei ging es u.a. um ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasreinigung.

Welche Auswirkungen das Software-Update auf die Langlebigkeit, Verbrauch und Leistung des Motors hat, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Betroffene Halter eines VW Phaeton müssen dem Rückruf allerdings folgen, da er vom KBA überwacht wird. Ansonsten kann die Stilllegung des Fahrzeugs drohen.

Von dem Rückruf betroffene Phaeton-Fahrer haben aber auch nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen. „Nachdem der BGH am 26. Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autobauers bestehen, sind die Aussichten auf Schadenersatz sogar gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, Brüllmann Rechtsanwälte. Denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss dem Autohersteller nicht mehr nachgewiesen werden.

Bei Fahrlässigkeit haben die Autokäufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf den Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät von dem Rückruf betroffene VW-Fahrer gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/schadenersatz-nach-rueckruf-softwareupdate

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.