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Sammelklage im Wirecard Skandal - Musterverfahren in den Startlöchern

Im Wirecard-Skandal steht die Eröffnung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bevor. Das Landgericht München hat am 14. März 2022 einen entsprechenden Beschluss erlassen und damit das KapMuG-Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingeleitet (Az.: 3 OH 2767/22 KapMuG). Anleger und Aktionäre der insolventen Wirecard AG können sich dann der „Sammelklage“ anschließen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Das Musterverfahren richtet sich u.a. gegen die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und ihre möglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Wirecard-Bilanzen. Die Wirtschaftsprüfer von EY hatten den Bilanzen des Konzerns jahrelang ihren Segen erteilt und erst 2019 das Testat verweigert. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Sonderprüfungsbericht vor.

Wie sich schließlich herausstellte, waren bei Wirecard fast 2 Milliarden Euro verschwunden oder haben nie existiert. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft deuteten darauf hin, dass die Bilanzen der Wirecard AG schon seit 2015 „frisiert“ wurden. „Das wirft natürlich die Frage auf, warum die Wirtschaftsprüfer regelmäßig ihr Testat für die Bilanzen erteilt haben und ob sie ihren Prüfungspflichten sorgfältig genug nachgekommen sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In einer Verfügung vom 9. Dezember 2021 hat das OLG München bereits deutlich gemacht, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen den erteilten Testaten und der Anlageentscheidungen sieht (Az.: 8 U 6063/21). „Anleger vertrauen auf das Testat der Wirtschaftsprüfer. Ohne Testat hätten sie vermutlich keine Wirecard-Aktien gekauft und hätten jetzt nicht den Schaden. Haben die Wirtschaftsprüfer ihre Prüfungspflichten nachlässig erledigt, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“ , so Rechtsanwalt Seifert.

Diese und weitere Fragen werden voraussichtlich im KapMuG-Verfahren geklärt werden. In dem Verfahren werden Rechtsfragen gebündelt und entschieden. So muss nicht jeweils einzeln geklagt werden. Anleger und Aktionäre können sich der Musterklage anschließen. Durch die Teilnahme ist die Verjährung ihrer Ansprüche gehemmt. Das Urteil in dem Musterverfahren ist zunächst für den Musterkläger und die Beklagte bindend. Es kann aber auf Anleger, die sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, übertragen werden. Durch die Einleitung des Musterverfahrens sind laufende Klagen gegen EY im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal zunächst ausgesetzt.

Die Teilnahme am KapMuG-Verfahren ist in der Regel deutlich günstiger als individuell zu klagen und somit auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung geeignet. Dabei richtet sich das Musterverfahren nicht nur gegen die Wirtschaftsprüfer, sondern auch gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG.

Mit der Eröffnung des KapMuG-Verfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht ist vermutlich im Sommer zu rechnen. Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Verfahren muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern an, sich schon jetzt unverbindlich für eine Teilnahme registrieren zu lassen.

Darüber hinaus bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte allen Wirecard-Anlegern auch eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Mehr Informationen dazu unter https://www.wirecard-anwalt.de/

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Aktuelles

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Hoffnung für Anleger der insolventen Ikarus Design Verwaltungs GmbH: Eine vertraglich vereinbarte Nachrangabrede ist intransparent und damit unwirksam. Das hat das Landgericht Hanau mit Urteil vom 8. Januar 2026 entschieden - Az. 1 O 418/25 (noch nicht rechtskräftig). „Unser Mandant kann nun seine Forderungen über 20.000 Euro plus Zinsen zur Insolvenztabelle anmelden und muss im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Rund 42.000 Euro hatte ein Sparkassen-Kunde bei einer Phishing-Attacke verloren. Das OLG Karlsruhe hat nun mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 17 U 113/23) entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Damit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe bestätigt (Az.: 2 O 312/22).

Rund 3.200 Schließfächer haben die Täter bei ihrem Einbruch in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen aufgebrochen und geplündert. Betroffene des Raubs stehen vor einem enormem finanziellen Schaden, zumal der Inhalt der Schließfächer nach Angaben der Sparkasse standardmäßig nur bis zu einem Betrag von 10.300 Euro versichert ist. „Die Sparkasse kann ggf. aber auch über diese Summe hinaus in der Haftung stehen, wenn sie gegen ihre Sicherungspflichten verstoßen hat“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.

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Für Kunden einer Sparkasse in Gelsenkirchen endete das Jahr 2025 mit einem Schock. Bei einem Einbruch in die Filiale wurden rund 3.200 Schließfächer aufgebrochen. Ein Polizeisprecher hat von einer Schadenssumme im mittleren zweistelligen Millionenbereich gesprochen, die genaue Schadenssumme steht aber noch nicht fest. Nach Medienberichten könnte sie aber noch höher liegen.  Für die betroffenen Kunden der Sparkasse in Gelsenkirchen stellt sich natürlich die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen den finanziellen Verlust zu wehren.