Bei unberechtigten oder verfrühten Schufa-Einträgen können die Betroffenen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz haben. Das hat der BGH mit Urteil vom 13. Mai 2025 entschieden (Az.: VI ZR 67/23).
„Der BGH hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass schon die unberechtigte Datenweitergabe an Auskunfteien wie die Schufa genügt, um einen Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu begründen. Dazu ist es nicht notwendig, dass ein Schaden konkret eingetreten ist. Vielmehr reiche schon der Kontrollverlust über die persönlichen Daten für den Schadenersatzanspruch aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Inkassounternehmen die offene Forderung eines Energielieferanten an die Schufa gemeldet. Dagegen wehrte sich der Verbraucher. Er führte an, dass die Meldung noch vor Ablauf seiner Einspruchsfrist erfolgt und deshalb rechtswidrig sei. Durch den Negativeintrag bei der Schufa habe er erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen müssen. Daher klagte er auf immateriellen Schadenersatz.
Aufgrund des Negativeintrags bei der Schufa hatte die Bank die Kreditkarte gekündigt. Zudem hatte sie mit der Beendigung der gesamtem Geschäftsbeziehung gedroht, so dass auch eine Immobilienfinanzierung auf der Kippe stand. Der Kläger habe damit hinreichend zu immateriellen Schäden in Form einer Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines wirtschaftlich guten Rufs vorgetragen, so der BGH.
Der BGH machte weiter deutlich, dass der Kläger durch die unzulässige Übermittlung seiner Daten an die Schufa einen Kontrollverlust über seine persönlichen Daten erlitten habe. Dies reiche schon aus, um den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu begründen kann. Das gelte auch dann, wenn die betreffenden Daten nicht zum Nachteil der betroffenen Person missbraucht wurden.
Als der Kläger die Forderung beglichen hatte, war sie zwar bereits tituliert. Dies ändere aber nichts daran, dass das Inkassounternehmen die Einspruchsfrist nicht eingehalten habe und die Datenweitergabe an die Schufa daher rechtswidrig erfolgt sei, so der BGH, der den Fall zurück an das OLG Koblenz verwies, das über die Höhe des Schadenersatzanspruchs entscheiden muss.
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