Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.
„Mit seiner Grundsatzentscheidung vom Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Dieselkäufern deutlich gestärkt. Danach können Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bereits dann bestehen, wenn dem Fahrzeughersteller lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag in diesen Fällen jedoch nicht rückabgewickelt. Stattdessen besteht ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der regelmäßig zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug kann der Käufer behalten“, erläutert Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Audi Q5 mit unzulässiger Abschalteinrichtung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Rechtsprechung nun konsequent angewendet. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger eine Audi Q5 2.0 TDI Quattro für rund 36.000 Euro gekauft. Er klagte auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. In dem Fahrzeug werde u.a. die Abgasrückführung (AGR) ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert. Dadurch steigt der Ausstoß von Stickoxiden.
Das OLG Hamm bestätigte, dass diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten ist. Eine solche liege vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits im normalen Fahrbetrieb eingeschränkt werde. Dies sei hier der Fall, da Fahrten in Höhen von mehr als 1.000 Metern innerhalb der Europäischen Union im alltäglichen Straßenverkehr durchaus üblich seien. Audi könne sich nicht darauf berufen, dass der Motor von der Konzernmutter Volkswagen hergestellt wurde. Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung trage Audi selbst die Verantwortung.
Unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung
Abgas-Skandal, Automotive
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de
Trotz der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hat Audi eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Durch die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung sei der Kläger auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG. Denn er habe einen Kaufpreis entrichtet, der den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs überstieg. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal gestiegen
„Die Rechtsprechung des BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal spürbar gesenkt. Fahrzeugkäufer müssen heute keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachweisen. Dadurch haben sich die Erfolgsaussichten für betroffene Dieselbesitzer deutlich verbessert, wie nicht nur das Urteil des OLG Hamm zeigt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

