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Schadenersatz für Audi Q5 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.

Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Während die Klage in erster Instanz noch abgewiesen worden war, bestätigte das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren den Schadenersatzanspruch des Klägers.

 

Zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet

 

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter zu erwartenden Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei hier der Fall, so das OLG. Denn in Abhängigkeit des Luftdrucks werde die Abgasrückführung  ab etwa 1.000 Höhenmetern reduziert. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Fahrten  in einer Höhe über 1.000 Metern seien im Gebiet der EU üblich, so dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Das gelte auch für ein Thermofenster, das in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur für eine Verringerung der AGR-Rate sorgen kann, machte das OLG Oldenburg deutlich.

Auch wenn der Motor von VW gebaut wurde, stehe Audi als Fahrzeughersteller in der Haftung. Denn Audi habe als Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für den Q5 ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass er den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte, so das OLG.

Abgas-Skandal, Automotive

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Audi als Fahrzeughersteller in der Haftung

 

Das Gericht machte weiter deutlich, dass sich Audi auch nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des von der Konzernmutter VW gelieferten Motors berufen könne. Denn durch den Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem ebenfalls von VW produzierten Vorgängermotor des Typs EA 189, habe VW erheblich an Vertrauen eingebüßt. Andere Hersteller wie Audi hätten sich daher nicht auf die Richtigkeit der von VW angegebenen Emissionswerte verlassen dürfen, machte das OLG Oldenburg deutlich.

Audi habe  zumindest fahrlässig gehandelt, so das OLG. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Rund 5.000 Euro Schadenersatz

 

Das OLG Oldenburg bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro. Den Audi Q5 kann der Kläger behalten; eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Da im Abgasskandal nach der Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz noch einmal deutlich gestiegen. Das zeigen zahlreiche Gerichtsurteile“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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