Rückrufservice

Schadenersatz für BMW X3 im Abgasskandal

Das OLG Dresden hat BMW im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 5a U 802/23). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem in dem BMW X3 xDrive 35d des Klägers verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und sich BMW dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Der Kläger hatte den BMW X3 im März 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassenen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs N 57 verbaut. Für das Fahrzeug liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

Das LG Leipzig hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Im Berufungsverfahren sprach das OLG Dresden dem Kläger jedoch Schadenersatz zu. Dabei orientierte sich das OLG an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers vorliegen. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Autobauer muss nicht mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Dresden kam zu der Überzeugung, dass in dem BMW X3 xDrive35d des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verwendet wird. Eine Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn sie schon unter normalen Betriebsbedingungen zu einer Minderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt. Dies sei bei dem Thermofenster bei der Abgasreinigung der Fall. BMW habe unter Berufung auf Betriebsgeheimnisse keine Angaben zu der Ausgestaltung des Thermofensters gemacht und somit auch nicht die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung darlegt. BMW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, machte das OLG Dresden deutlich.

Die Verwendung eines Thermofensters allein rechtfertige zwar nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Kläger könne daher nicht die vollständige Rückabwicklung verlangen. Allerdings habe er nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das OLG Dresden bezifferte den Schadenersatzanspruch auf 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden.

„Auch andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG München oder OLG Nürnberg haben BMW im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. Das zeigt, dass die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 Wirkung zeigt und sich Schadenersatzansprüche besser durchsetzen lassen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.