Das OLG Dresden hat BMW im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 5a U 802/23). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem in dem BMW X3 xDrive 35d des Klägers verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und sich BMW dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.
Der Kläger hatte den BMW X3 im März 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassenen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs N 57 verbaut. Für das Fahrzeug liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So käme u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.
Das LG Leipzig hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Im Berufungsverfahren sprach das OLG Dresden dem Kläger jedoch Schadenersatz zu. Dabei orientierte sich das OLG an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers vorliegen. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Autobauer muss nicht mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Dresden kam zu der Überzeugung, dass in dem BMW X3 xDrive35d des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verwendet wird. Eine Abschalteinrichtung sei unzulässig, wenn sie schon unter normalen Betriebsbedingungen zu einer Minderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt. Dies sei bei dem Thermofenster bei der Abgasreinigung der Fall. BMW habe unter Berufung auf Betriebsgeheimnisse keine Angaben zu der Ausgestaltung des Thermofensters gemacht und somit auch nicht die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung darlegt. BMW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, machte das OLG Dresden deutlich.
Die Verwendung eines Thermofensters allein rechtfertige zwar nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Kläger könne daher nicht die vollständige Rückabwicklung verlangen. Allerdings habe er nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das OLG Dresden bezifferte den Schadenersatzanspruch auf 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen und das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden.
„Auch andere Oberlandesgerichte wie z.B. das OLG München oder OLG Nürnberg haben BMW im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. Das zeigt, dass die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 Wirkung zeigt und sich Schadenersatzansprüche besser durchsetzen lassen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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