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Schadenersatz für Mercedes C 250 im Dieselskandal

13.09.2024

Das OLG Köln hat einem Kläger im Mercedes-Abgasskandal Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zugesprochen (Az.: 30 U 20/22). Grund ist, dass in dem Mercedes C 250 CDI des Klägers nach Überzeugung des Gerichts unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verbaut ist.

Der Kläger hatte den Mercedes C 250 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 als Neuwagen zum Preis von 46.600 Euro erworben. Erst im Dezember 2023 stellte das Kraftfahrt-Bundesamt bei dem Modell unzulässige Abschalteinrichtungen fest. Neben der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung käme auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Dadurch werde die Abgasrückführungsrate (AGR) bei Umgebungstemperaturen unter 12 und über 33 Grad reduziert. Bei dem folgenden Software-Update wurde die KSR entfernt und das Thermofenster so modifiziert, dass die AGR-Rate erst bei Temperaturen unter 0 und über 40 Grad schrittweise reduziert wird. Mercedes hat gegen den Bescheid des KBA Widerspruch eingelegt.

Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung des Thermofensters und der KSR geltend gemacht, da es sich bei den Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen handele.

Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden und somit habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, so das OLG Köln. Mercedes habe den Kläger aber zumindest fahrlässig geschädigt. Daher habe dieser Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, sprich 4.660 Euro, entschied das OLG Köln und folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023. „Der BGH hat entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit der Autoherstellers Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der geschädigte Autokäufer hat dann Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Mercedes des Klägers habe bei Abschluss des Kaufvertrags unstrittig über zwei Abschalteinrichtungen verfügt, nämlich über ein Thermofenster bei der Abgasrückführung und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, so das OLG Köln. Eine Abschalteinrichtung sei dann unzulässig, wenn dadurch schon unter üblichen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduziert wird. Dies sei sowohl bei dem Thermofenster als auch bei der KSR der Fall, bei beiden Funktionen handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, stellte das Gericht klar.

Mercedes habe trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fälschlicherweise bestätigt, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Kläger sei dadurch auch geschädigt worden, denn es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu den Konditionen gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG. Eine Nutzungsentschädigung für die knapp 150.000 Kilometer, die der Kläger mit dem Mercedes C 250 gefahren ist, wird nicht abgezogen und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.

„Der BGH hat mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vom Juni 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal erleichtert. Geschädigte Käufer haben immer noch die Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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