Im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass der Käufer einer Mercedes S-Klasse Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 3 O 349/21). Der Kläger erhält rund 12 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – unterm Strich rund 7.200 Euro. Das Fahrzeug kann er behalten.
Der Kläger hatte den Mercedes S 350 d 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2015 zum Preis von knapp 83.400 Euro als Neuwagen gekauft. Das Fahrzeug war von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Konkret ging es dabei um die AdBlue-Dosierung. Die Steuerung des SCR-Systems sorge dafür, dass unter normalen Betriebsbedingungen die Zufuhr des Harnstoffs reduziert wird, bemängelte das KBA.
Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben der vom KBA bemängelten Steuerung des SCR-Systems komme in dem Fahrzeug auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Dieses führe dazu, dass die Abgasreinigung bei Temperaturen außerhalb dieses festgelegten Fensters reduziert werde. Im Ergebnis führten die Abschalteinrichtungen dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Prüfmodus eingehalten unter realen Betriebsbedingungen jedoch überschritten werden, so der Kläger.
Das LG Stuttgart bestätigte den Schadenersatzanspruch des Klägers. Mercedes könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Somit habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe er gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Denn Mercedes habe trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe Mercedes zumindest fahrlässig gehandelt und den Kläger geschädigt, so das LG Stuttgart. „Der BGH hatte im Juni 2023 entschieden, dass schon Fahrlässigkeit zu Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal führt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LG Stuttgart führte aus, dass Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduzieren, unzulässig sind. Daher seien sowohl das Thermofenster als auch die Steuerung des SCR-Systems als unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen. Mercedes könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das LG Stuttgart bezifferte den Schaden mit 12 Prozent des Kaufpreises, rund 10.000 Euro. Für die gefahrenen knapp 150.000 Kilometer muss sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, so dass ein Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 7.200 Euro bleibt. Seine Mercedes S-Klasse kann er behalten.
„Eine Nutzungsentschädigung wird bei Fahrlässigkeit des Autohersteller erst abgezogen, wenn die Nutzungsvorteile zusammen mit dem Restwert des Fahrzeugs, den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Ist das nicht der Fall, wird auch keine Nutzungsentschädigung vom Schadenersatzanspruch abgezogen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH hat sich die Chance auf Schadenersatz im Abgasskandal erhöht. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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