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Schadenersatz für Mercedes V-Klasse im Abgasskandal

Die Daimler AG musste im Abgasskandal eine weitere Niederlage vor dem Landgericht Stuttgart hinnehmen. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einer Mercedes V-Klasse eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 14. Mai 2021 (Az.: 24 O 363/18).

Der Kläger hatte die Merdes V-Klasse 250 d mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 im Juni 2016 als Neufahrzeug gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen Rückruf an.

Der Kläger machte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend. So käme u.a. die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese sorge dafür, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr sei die Funktion jedoch kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe. Die Motorsteuerungs-Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, entschied das LG Stuttgart.

Durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werde die Abgasrückführung im Prüfmodus des NEFZ optimiert. Im realen Straßenverkehr werde die Abgasrückführung jedoch reduziert. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Daher handele es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das Gericht aus.

Daimler habe nur unvollständige und teilweise geschwärzte Unterlagen zum Rückruf des KBA vorgelegt. Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Autobauer so nicht widerlegen können. Dass die Behörde den Rückruf angeordnet hat, sei ein starkes Indiz dafür, dass in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet würden, so das LG Stuttgart.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Abgas-Skandal

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„Der EuGH hat im Dezember 2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass der Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr steigt. Für Daimler dürfte es daher zunehmend schwierig werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln Daimler verurteilt. Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt zu und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.