Rückrufservice

Schadenersatz für Mercedes V-Klasse im Abgasskandal

Die Daimler AG musste im Abgasskandal eine weitere Niederlage vor dem Landgericht Stuttgart hinnehmen. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einer Mercedes V-Klasse eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 14. Mai 2021 (Az.: 24 O 363/18).

Der Kläger hatte die Merdes V-Klasse 250 d mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 im Juni 2016 als Neufahrzeug gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen Rückruf an.

Der Kläger machte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend. So käme u.a. die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese sorge dafür, dass im Prüfmodus die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr sei die Funktion jedoch kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe. Die Motorsteuerungs-Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, entschied das LG Stuttgart.

Durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werde die Abgasrückführung im Prüfmodus des NEFZ optimiert. Im realen Straßenverkehr werde die Abgasrückführung jedoch reduziert. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Daher handele es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das Gericht aus.

Daimler habe nur unvollständige und teilweise geschwärzte Unterlagen zum Rückruf des KBA vorgelegt. Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Autobauer so nicht widerlegen können. Dass die Behörde den Rückruf angeordnet hat, sei ein starkes Indiz dafür, dass in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet würden, so das LG Stuttgart.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

„Der EuGH hat im Dezember 2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass der Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr steigt. Für Daimler dürfte es daher zunehmend schwierig werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Köln Daimler verurteilt. Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt zu und die Chancen auf Schadenersatz steigen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.