Das OLG Hamm hat Mercedes im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bei einen Mercedes Viano habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, urteilte das Oberlandesgericht (Az.: I-12 U 55/21).
Der Kläger hatte den Mercedes Viano 2,2 CDI Allrad BlueEfficiency im Juni 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor OM 651 ausgerüstet und nach der Schadstoffklasse Euro 5 zugelassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) angeordnet. Der Kläger hatte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht.
Das OLG Hamm bestätigte den Schadenersatzanspruch des Klägers. Mercedes habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtungen in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eingesetzt. Das allein reiche nicht aus, um Mercedes vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorwerfen zu können. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe sich aber zumindest fahrlässig verhalten und eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe der Kläger damit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens.
„Der BGH hat entschieden, dass im Abgasskandal keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr vorliegen muss, sondern schon Fahrlässigkeit des Autoherstellers für Schadenersatzansprüche ausreicht. Der Käufer kann dann den Ersatz des Differenzschadens verlangen, der gemäß der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Dieser Rechtsprechung des BGH ist das OLG Hamm gefolgt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Hamm führte aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringert wird. Das sei bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Fall, denn sie werde mit Hilfe eines Timers nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Fahrbedingungen verringert werde und sich der Stickoxid-Ausstoß erhöht. Zudem werde die KSR in Abhängigkeit mit der Außentemperatur verwendet. Bei Temperaturen unter 15 Grad werde sie nicht und dann verzögert aktiviert. Auch hierdurch werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert, so das OLG. Dennoch habe Mercedes eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzliche Vorgaben entspricht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich Mercedes nicht berufen, stellte das OLG Hamm klar.
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG Hamm mit 5 Prozent des Kaufpreises bezifferte.
„Der BGH hat mit seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vom Juni 2023 die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert. Geschädigte Käufer haben immer noch die Chance, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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