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Schadenersatz für Opel Insignia im Abgasskandal

Opel ist im Abgasskandal vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30. Dezember 2022 zu Schadenersatz verurteilt worden (Az.: 2 O 200/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Opel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten muss.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Opel Insignia 2.0 Liter Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Oktober 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Im Mai 2017 forderte Opel den Kläger zu einem freiwilligen Software-Update auf. Daran schloss sich 2018 ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für die Fahrzeughalter an, die das freiwillige Update nicht installieren ließen.

Grund für den verpflichtenden Rückruf war, dass das KBA bei den Fahrzeugtypen Opel Insignia und Cascada 2.0 Liter und Opel Zafira 1.6 und 2.0 Liter der Baujahre 2013 bis 2016 mit der Abgasnorm Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt hatte, die einen erhöhten Ausstoß von Stickoxid-Emissionen zur Folge haben können. Daher mussten die illegalen Abschalteinrichtungen entfernt werden.

Der Kläger hatte das freiwillige Software-Update zwar aufspielen lassen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Mit Erfolg. Das LG Ravensburg entschied, dass der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz habe. Gegen Rückgabe des Opel Insignia könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem Motor unzulässige Anschalteinrichtungen verbaut seien. Dabei sorgten mehrere Parameter dafür, dass die Abgasreinigung reduziert wird. Opel habe nicht bestritten, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 16 Grad, bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, Drehzahlen über 2.900 U/min oder einem Umgebungsluftdruck unterhalb von ca. 92 kPa reduziert wird. Das bedeute, dass die Abgasreinigung schon bei normalen Nutzungsbedingungen reduziert werde, so das Gericht.

Da Opel nicht nur die Außentemperatur, sondern eine Vielzahl von Paramatern zum Abschalten der Abgasreinigung verwendet hat, sei Sittenwidrigkeit anzunehmen. Opel habe systematisch darauf hingearbeitet, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand optimal arbeitet, aber ansonsten in einem großen Einsatzbereich reduziert wird, fand das LG Ravensburg deutliche Worte. Dabei sei die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen auch nicht ausnahmsweise zulässig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und einen störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und dem damit verbundenen möglichen Verlust der Zulassung gehabt hätte. Er könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das LG Ravensburg.

Opel nimmt im Abgasskandal zwar nicht die Hauptrolle ein, ist allerdings auch kein unbescholtenes Blatt. „Opel musste bereits diverse Modelle wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Die Rechtsprechung hat sich im Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt und das Urteil des LG Ravensburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Opel durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.