Rückrufservice

Schadenersatz für Opel Insignia im Abgasskandal

Opel ist im Abgasskandal vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30. Dezember 2022 zu Schadenersatz verurteilt worden (Az.: 2 O 200/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Opel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten muss.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Opel Insignia 2.0 Liter Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 im Oktober 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Im Mai 2017 forderte Opel den Kläger zu einem freiwilligen Software-Update auf. Daran schloss sich 2018 ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für die Fahrzeughalter an, die das freiwillige Update nicht installieren ließen.

Grund für den verpflichtenden Rückruf war, dass das KBA bei den Fahrzeugtypen Opel Insignia und Cascada 2.0 Liter und Opel Zafira 1.6 und 2.0 Liter der Baujahre 2013 bis 2016 mit der Abgasnorm Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt hatte, die einen erhöhten Ausstoß von Stickoxid-Emissionen zur Folge haben können. Daher mussten die illegalen Abschalteinrichtungen entfernt werden.

Der Kläger hatte das freiwillige Software-Update zwar aufspielen lassen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Mit Erfolg. Das LG Ravensburg entschied, dass der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz habe. Gegen Rückgabe des Opel Insignia könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem Motor unzulässige Anschalteinrichtungen verbaut seien. Dabei sorgten mehrere Parameter dafür, dass die Abgasreinigung reduziert wird. Opel habe nicht bestritten, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 16 Grad, bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, Drehzahlen über 2.900 U/min oder einem Umgebungsluftdruck unterhalb von ca. 92 kPa reduziert wird. Das bedeute, dass die Abgasreinigung schon bei normalen Nutzungsbedingungen reduziert werde, so das Gericht.

Da Opel nicht nur die Außentemperatur, sondern eine Vielzahl von Paramatern zum Abschalten der Abgasreinigung verwendet hat, sei Sittenwidrigkeit anzunehmen. Opel habe systematisch darauf hingearbeitet, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand optimal arbeitet, aber ansonsten in einem großen Einsatzbereich reduziert wird, fand das LG Ravensburg deutliche Worte. Dabei sei die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen auch nicht ausnahmsweise zulässig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und einen störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und dem damit verbundenen möglichen Verlust der Zulassung gehabt hätte. Er könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das LG Ravensburg.

Opel nimmt im Abgasskandal zwar nicht die Hauptrolle ein, ist allerdings auch kein unbescholtenes Blatt. „Opel musste bereits diverse Modelle wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückrufen. Die Rechtsprechung hat sich im Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt und das Urteil des LG Ravensburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Opel durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Für den VW Touareg gibt es unter dem Code 23TG einen weiteren Rückruf wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung. Betroffen sind Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum Januar 2010 bis Juli 2011.

Porsche kann den Abgasskandal noch nicht zu den Akten legen: Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 18. März 2026 veröffentlichte, müssen Modelle des Porsche Cayenne wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) in die Werkstatt.

Wer einen vom Rückruf 23M4 betroffenen VW T5 fährt und bislang noch nicht darauf reagiert hat, wird demnächst erneut Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder den Kfz-Zulassungsstellen bekommen. In dem Anschreiben werden sie nachdrücklich aufgefordert werden, das Software-Update installieren zu lassen. Ursprünglich sollte das bis zum 29. Mai 2026 geschehen. Ohne das Update droht der Verlust der Zulassung für den VW T5.

Ein Käufer eines VW T5 erhält im Abgasskandal Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.200 Euro. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 3 U 5/26) in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 29. April 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger erhält nach der Entscheidung fünf Prozent des Kaufpreises zurück.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 23. März 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 16a U 44/23). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, da in dem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er zumindest fahrlässig geschädigt wurde, so das Oberlandesgericht.