Rückrufservice

Schadenersatz für Skoda Octavia mit Motor EA 288 im Abgasskandal

VW ist im Abgasskandal erneut bei einem Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 31. August 2020, dass der Kläger gegen Rückgabe seines Skoda Octavia die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen kann (Az.: 13 O 88/20).

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch die Abgasmanipulationen bekannt gewordenen Dieselmotors EA 189. Er wird in Fahrzeugen bis 2 Liter Hubraum der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verwendet.

Der Kläger in dem Fall vor dem LG Darmstadt hatte 2017 einen Skoda Octavia 2.0 TDI mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 gekauft. Den Motor bezieht Skoda von der Konzernmutter VW.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Nur dann würden die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten, während sie im realen Straßenverkehr überschritten werden. Zudem werde bei der Abgasrückführung ein Thermofenster verwendet. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das LG Darmstadt gab der Klage statt. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadensersatz.

Die verbaute Steuerungs-Software führe dazu, dass der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß nur im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten werde. Der im Prüfverfahren verwendete Modus sei so programmiert, dass die Aktivierung der höheren Abgasrückführung exakt an die Parameter der NEFZ-Prüfung ausgerichtet ist, damit dann der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten wird, so das LG Darmstadt.

Der Vortrag des Klägers über die Programmierung sei unstrittig. Der Kläger habe dazu auch unter Vorlage von Auszügen aus dem mit „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ überschriebenen VW-Dokument qualifiziert vorgetragen. Aus diesem Dokument ginge u.a. die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die Software hervor, um die Abgasnachbehandlung nur „streckengesteuert zu platzieren“. VW habe dies nicht widerlegen können. Ob mit dem Thermofenster noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, sei daher unerheblich, führte das LG Darmstadt weiter aus.

Der Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden. Bei Kenntnis des unzulässigen Abschalteinrichtung hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Daher habe er gegen Rückgabe des Autos Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, entschied das Gericht.

Das LG Darmstadt ist nicht das erste Gericht, dass VW bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 zu Schadensersatz verurteilt. Die Landgerichte Regensburg und Offenburg haben bei einem VW Golf VII bzw. einem Audi A3 ähnlich entschieden (Az.: 73 O 1181/19 und 3 O 38/18).

„VW kann den Abgasskandal nicht zu den Akten legen. Er setzt sich auch bei Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 fort“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Er hat bereits Schadenersatzansprüche beim VW „Bulli“ T6 mit dem Motor EA 288 an den Landgerichten Heilbronn und München durchgesetzt (Az.: Bi 6 O 257/19 bzw. 3 O 13321/19). Mehr dazu unter www.oeltod-anwalt.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.