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Schadenersatz für UDI-Anleger - OLG Dresden 8 U 1614/23

Das OLG Dresden hat einem UDI-Anleger mit Urteil vom 4. April 2024 Schadenersatz in Höhe von knapp 10.000 Euro zugesprochen (Az.: 8 U 1614/23). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Verkaufsprospekt nicht ausreichend über die Risiken eines Nachrangdarlehens aufgeklärt und der Anleger deshalb Anspruch auf Schadenersatz habe.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte einer UDI-Gesellschaft ein Nachrangdarlehen über 12.000 Euro gewährt. Im Herbst 2021 wurde das Insolvenzerfahren über die Gesellschaft eröffnet. Damit teilte sie das Schicksal weiterer UDI-Gesellschaften. Der Anleger hatte bis dahin rund 2.000 Euro an Zinsausschüttungen erhalten.

„In der Insolvenz zeigt sich, wie riskant Nachrangdarlehen für Anleger sind. Denn aufgrund des vereinbarten Nachrangs drohen sie im Insolvenzverfahren regelmäßig leer auszugehen. Über dieses Risiko müssen die Anleger im Verkaufsprospekt aufgeklärt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Anleger klagte nach der Insolvenz der Gesellschaft gegen den Vertrieb und einen Prospektverantwortlichen auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass die Angaben in dem Verkaufsprospekt unrichtig und unvollständig gewesen seien.

Das OLG Dresden sprach dem Anleger Schadenersatz aus Prospekthaftung zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Prospekt alle Angaben enthalten muss, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehöre auch die Aufklärung über die Risiken der Vermögensanlage. Hier seien die Prospektangaben zu den Risiken von Nachrangdarlehen nicht ausreichend und unklar. Insbesondere sei das Risiko des Totalverlusts in dem Verkaufsprospekt nicht ausdrücklich erwähnt. Der Anleger habe somit Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Nachrangdarlehens abzüglich der bereits erhaltenen Zinsen, entschied das OLG Dresden.

„Zum wiederholten Mal ist einem UDI-Anleger Schadenersatz zugesprochen worden. Da das OLG Dresden schwerwiegende Prospektfehler festgestellt hat, können auch andere Anleger von dem Urteil profitieren. Schadenersatzansprüche sollten aber in Kürze geltend gemacht werden, da Ende 2024 die Verjährung der Ansprüche eintreten kann“, so Rechtsanwalt Seifert.

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