Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht im Abgasskandal schon ein Schadenersatzanspruch, wenn der Autohersteller sich nur fahrlässig verhalten hat. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Auto behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
AGR-Rate ab 1.000 Höhenmetern reduziert
Der Rechtsprechung des BGH hat das OLG Thüringen sich angeschlossen. Es stellte fest, dass in dem VW Caddy 2.0 TDI des Käufers mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Bei dem Fahrzeug werde die Abgasrückführung in Abhängigkeit vom Umgebungsdruck ab einer Höhe von 1.000 Metern reduziert und dadurch der Emissionsausstoß erhöht. Bei dieser Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, da dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter im Gebiet der EU normalen Fahrbedingungen verändert wird, führte das Oberlandesgericht aus. Ob noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt, könne daher dahinstehen.
Käufer fahrlässig geschädigt
Abgas-Skandal, Automotive
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VW habe trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so das Gericht. Dadurch sei der Kläger fahrlässig geschädigt worden, da anzunehmen sei, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Thüringen. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Schadenersatzanspruch durchsetzen
„Das Urteil zeigt, dass nach wie gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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